14.11.2024
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Dokument-Nr. 1027

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Urteil14.09.2005Verwaltungsgericht Darmstadt5 E 2117/02 (3)
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil14.09.2005

Klage auf Zahlung von 2.856.215,07 EUR gegen das Land Hessen für die Unterbringung von Asylbewerbern im Schwalm-Eder-Kreis abgewiesen

Der Schwalm-Eder-Kreis begehrte die Erstattung der Kosten für die im Zeitraum Juli 1997 bis Juni 2002 in seinem Kreisgebiet untergebrachten Asylbewerber und ihnen gleich­ge­stellter Personen.

Er vertrat der Auffassung, ihm stünden nicht nur die Pauschbeträge zu, die in einer Verordnung festgelegt worden waren, sondern die in den Jahren 1997 und 2000 um 74,00 DM, im Jahr 1998 um 123,00 DM und im Jahr 1999 um 112,00 DM pro Person und Monat höheren Beträge. Am 10.12.2001 beantragte der Kläger beim Land Hessen, ihm die höheren Pauschalen zu gewähren. Nachdem das Land diesen Antrag ablehnte, erhob der Kreis beim Verwal­tungs­gericht Darmstadt unter eingehender Aufschlüsselung der jeweiligen auf die verschiedenen Abrech­nungs­zeiträume entfallenden Unter­schieds­beträge Klage. Der Kreis begehrte die Verurteilung des Landes Hessen zu einem Betrag in Höhe von 2.856.215,07 EUR nebst 5 % Zinsen.

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt wies die Klage mit Urteil vom 14.09.2005 ab. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Regelungen, mit der die Pauschalen abgesenkt worden waren. Dem Einwand des Kreises, durch die Herabsetzung der Beträge um 74,00 DM, 112,00 DM und 123,00 DM pro Person und Monat werde in das geschützte Selbst­ver­wal­tungsrecht der Gemein­de­verbände eingegriffen, weil er für die Differenz durch eigene Mittel aufkommen müsse, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Allein der Hinweis auf eine Kürzung besage nichts zu der Frage, ob das Land seiner Verpflichtung, die Kreise für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben adäquat finanziell auszustatten, nachgekommen sei. Auch müsse mit den gewährten Pauschalen nicht notwen­di­gerweise ein vollständiger Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben garantiert sein. Im Wesen jeder Pauschale als genera­li­sie­render Bemes­sungs­grundlage liege es nämlich, Besonderheiten des Einzelfalls zu vernachlässigen.

Ausgangspunkt für eine gebotene verfas­sungs­rechtliche Betrachtung sei allein, ob das angewendete Erstat­tungs­system eine adäquate Finan­z­ausstattung des Kreises ermögliche. Dazu müssten die tatsächlich angefallenen Kosten den tatsächlich gewährten Erstattungen (Zuweisungen) gegen­über­ge­stellt werden. Schließlich müsse bei einem etwaigen Fehlbetrag substantiiert dargelegt werden, dass der Kreis wegen des Fehlbetrags an einer angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben insgesamt gehindert sei.

Der Kreis habe zwar ein Gesamtdefizit von gut 2,651 Mio. DM für die Jahre 1999 bis 2001 errechnet, jedoch sei bei wenigen Hunderttausend DM Defizit bzw. einmalig 1,673 Mio. DM Defizit im Jahr und einem weit vielfachen Volumen des Gesamthaushalts des Kreises nicht erkennbar, dass der Kreis wegen dieses Fehlbetrages an einer angemessenen Aufga­ben­wahr­nehmung gehindert gewesen sei.

Bei dieser Streitigkeit handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Die Kammer teilt ergänzend mit, dass gleichgelagerte Streitigkeiten anderer hessischer Stadt- und Landkreise noch beim Verwal­tungs­gericht Darmstadt anhängig sind bzw. derzeit ruhen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 30.09.2005

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