21.11.2024
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Dokument-Nr. 4297

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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil02.05.2007

Handel mit Lizenzen für den grenz­über­schrei­tenden Verkehr ist kein zulässiger Unter­neh­menszweck

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat festgestellt, dass die Überlassung behördlicher Genehmigungen für den grenz­über­schrei­tenden Güter­kraft­verkehr an Dritte rechtswidrig ist. Dem Verfahren liegt der Fall einer Komman­dit­ge­sell­schaft zugrunde, deren angeblicher Firmensitz in der Bergstraße liegt. Nachprüfungen ergaben, dass ein Büro der Klägerin mit Mitarbeitern, Fuhrpark und Geschäfts­un­terlagen am angegebenen Firmensitz nicht existieren. Es besteht lediglich ein Telefo­n­an­schluss von dem aus Anrufe an die Geschäfts­führerin der Komplementärin der Klägerin weitergeleitet werden.

Als Kommanditisten werden selbständige Spediteure und Fuhrunternehmer geführt, denen gegen Entgelt Ausfertigungen einer der Klägerin erteilten Gemein­schafts­lizenz für den grenz­über­schrei­tenden Verkehr zur zeitweiligen Nutzung ausgehändigt wurden. Der Erwerb der Rechtsstellung eines Kommanditisten diente in erster Linie dazu, die betreffenden Fuhrunternehmer bzw. Spediteure als Mitarbeiter der Klägerin erscheinen zu lassen. Die Überlassung der Lizenzen gegen Entgelt bildet den ausschließ­lichen Unter­neh­menszweck der Klägerin. Die Klägerin war bei Erteilung der Gemein­schafts­lizenz ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Weitergabe an dritte Personen unstatthaft sei, da die Erteilung von perso­nen­ge­bundenen Voraussetzungen abhänge.

Bei Kontrollen des Bundesamtes für den Güterverkehr wurden in einer Vielzahl von Fällen selbständige Fuhrunternehmer und Spediteure angetroffen, die ihre Transporte mit Ausfertigungen der der Klägerin erteilten Lizenz durchführten. Daraufhin entzog das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt der Klägerin die ihr erteilte Gemein­schafts­lizenz und forderte die erteilten Ausfertigungen zurück.

Der hiergegen erhobenen Klage blieb nun der Erfolg versagt.

Die Kammer sah in dem Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, welche den grenz­über­schrei­tenden Güter­kraft­verkehr regelt. Die Klägerin erfülle schon die Voraussetzungen, die das europäische Gemein­schaftsrecht an die Erteilung einer Gemein­schafts­lizenz stelle, nicht, da sie selbst kein gewerblicher Güter­kraft­ver­kehrs­un­ter­nehmer sei. Sie verfüge hierzu bereits nicht über die erforderliche Ausstattung und strebe eine solche auch nicht an. Der Sitz der Firma in der Bergstraße sei lediglich eine Scheinadresse mit einem Telefo­n­an­schluss von dem aus Anrufe an den Wohnsitz der Geschäfts­führerin der Komplementärin der Klägerin weitergeleitet würden. Auch dort sei kein ordnungsgemäßer Geschäftssitz festzustellen. Das auf die alleinige Erzielung von Entgelten für die Überlassung behördlicher Genehmigungen durch die Komplementärin der Klägerin gerichtete Unter­neh­mensziel schließe das Vorhandensein eines gemein­schaft­lichen Gesell­schafts­zweckes zwischen der Komplementärin und den sogenannten "Kommanditisten" aus. Diese stünden sich vielmehr als bloße Anbieter und Abnehmer der von der Klägerin angebotenen Ausfertigungen ihrer Gemein­schafts­lizenz gegenüber.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 25.05.2007

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