18.10.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss20.07.2009

Hauseigentümer kann der Wiedereinzug in sein eigenes Haus nicht von den vorübergehenden Mietern verweigert werdenVerbleib der Mieter im Wege der Obdach­lo­sen­un­ter­bringung nicht möglich

Mieter, die ein Haus für eine befristete Zeit mieten, haben kein Recht nach der rechtzeitigen Ankündigung der Rückkehr des Eigentümers in dem Haus zu bleiben. Der Hinweis auf die Gefahr der Obdachlosigkeit ist nicht ausreichend, da für die Mieter genügend Zeit bestand, sich eine neuen Unterkunft zu suchen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Darmstadt entschieden.

Weil er beruflich für zwei Jahre in das Ausland gehen musste, vermietete ein Bürger der Stadt Weiterstadt sein Eigenheim befristet für die Dauer seiner Abwesenheit an eine vierköpfige Familie. Rechtzeitig vor seiner Rückkehr machte er die Familie darauf aufmerksam, dass er zum vereinbarten Termin wieder in Weiterstadt sein werde und in sein eigenes Haus einziehen wolle. Die Familie weigerte sich, wie Mietvertrag vereinbart, termingerecht auszuziehen und stellte überdies die Zahlung der geschuldeten Miete ein. Der Klage auf Räumung gab das Amtsgericht Darmstadt statt. Auch die Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete war erfolgreich. Die Familie zog jedoch noch immer nicht aus.

Inzwischen war der Eigentümer wieder nach Weiterstadt zurückgekehrt und mietete selbst übergangsweise eine Wohnung, weil er in seinem eigenen Haus noch nicht wieder wohnen konnte.

Mieter droht für den Fall der zwangsweisen Räumung mit Tötung der Familie

Nachfolgend beauftragte er den Gerichts­voll­zieher mit der Räumung des Hauses. Dieser benachrichtigte die Familie über den bevorstehenden Räumungstermin und – so will es das Gesetz – auch die Stadt Weiterstadt. Die Familie kümmerte das alles nicht, der Familienvater ließ über einen Arbeitskollegen bei der Stadt Weiterstadt mitteilen, dass sie nicht ausziehen werden und drohte für den Fall der Räumung an, sich und seine Familie zu töten.

Stadt sieht Gefahr der Obdachlosigkeit

Daraufhin teilte die Stadt dem Hauseigentümer mittels eines Bescheides mit, dass die Familie bis zum 01.10.2009, wegen der Gefahr der Obdachlosigkeit, weiterhin in dem Haus wohnen dürfe.

Hauseigentümer befürchtet eigene Obdachlosigkeit

Inzwischen wurde dem Eigentümer die von ihm selbst – vorübergehend, wie er dachte – gemietete Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Hauseigentümer fürchtete, nun seinerseits von der Stadt, wenn er obdachlos würde, in eine Notunterkunft eingewiesen zu werden, während seine bisherigen Mieter weiterhin in seinem Haus – 110 m2 mit Garten und Terrasse, 1 Garage, 2 Pkw-Stellplätze und Keller – auf der Grundlage des Obdach­lo­sen­rechts wohnen dürfen. Mittels eines Eilantrags suchte der des Genusses seiner Wohnung beraubte Bürger daher beim Verwal­tungs­gericht Darmstadt um Rechtschutz nach.

VG Darmstadt sieht keinen Grund für Verbleib der Mieter im Wege der Obdach­lo­sen­un­ter­bringung

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt entschied, dass schon nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Mieter des Antragstellers obdachlos seien. Obdachlos sei nämlich, wer unfreiwillig ohne Unterkunft und aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, die Obdachlosigkeit durch Beschaffung einer Wohn- oder Unter­kunfts­mög­lichkeit zu beseitigen. Diese Voraussetzungen träfen auf die Familie nicht zu, da diese sich um nichts gekümmert und keine Anstrengungen unternommen habe, sich rechtzeitig vor Ablauf des von vornherein befristeten Mietver­hält­nisses um eine geeignete Wohnung zu kümmern. Die Stadt Weiterstadt habe auch nicht dargelegt, dass auf ihrem Gebiet kein geeigneter, der Familie zumutbarer Wohnraum zur Verfügung stünde. Hierzu hätte sie auch prüfen müssen, ob eine Unterbringung in einem der Beher­bungs­be­triebe von Weiterstadt möglich wäre. Auch in den umliegenden Gemeinden hätte sie nach zumutbarem Wohnraum Umschau halten müssen. Hierbei habe sie auch berücksichtigen müssen, dass an ein für die Unterbringung von Obdachlosen zumutbares und geeignetes Quartier nicht die Anforderungen gestellt werden dürfen, die üblicherweise an Wohnraum gestellt werden. Die Inanspruchnahme des Hauses des Antragstellers im Wege der Obdach­lo­sen­un­ter­bringung schieße weit über das Ziel hinaus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmsstadt vom 22.07.2009

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