Dokument-Nr. 10102
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Verwaltungsgericht Darmstadt sonstiges16.08.2010
Kein "Nachrücken" im Kreisausschuss bei ParteiwechselKreissausschuss ist eine reine Verwaltungsbehörde
Die Fraktion der Freien Wähler im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg stellte einen Eilantrag auf Zulassung eines "Nachrückers" in den Kreisausschuss. Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte diesen mit Entscheidung vom 16.08.2010 ab.
Antragstellerin ist die im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg vertretene Fraktion der Freien Wähler. Bei der Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten für den Kreisausschuss im Jahr 2006 erhielt die Antragstellerin aufgrund deren Wahlvorschlags einen Sitz, der mit dem Beigeladenen, einem Mitglied des Kreisverbandes der Freien Wähler, besetzt wurde. Nachdem der Beigeladene im April 2010 bei den Freien Wählern und den damit verbundenen Ämtern ausgeschieden war und sich der SPD angeschlossen hatte, wandte sich die Antragstellerin an den Kreistag mit dem Anliegen, einen Nachrücker im Kreisausschuss für den ausgeschiedenen Beigeladenen benennen zu können. Dies lehnte der Kreisausschuss mit der Begründung ab, ein gesetzlich vorgesehener Grund für das Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Kreisausschuss liege nicht vor, so dass dieser sein dortiges Mandat auch nicht verloren habe.
Antragsstellerin reicht Klage ein
Am 02.07.2010 hat die Antragstellerin hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Keine Regelung im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Hessische Landkreisordnung enthalte keine Regelung, aus der sich ergebe, dass im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Kreisausschusses aus einer im Kreistag vertretenen Partei ein anderes Mitglied dieser Partei nachrücke. Ebenso wenig ergebe sich aus der Landkreisordnung, dass sich das Kräfteverhältnis im Kreistag in den ehrenamtlich zu besetzenden Plätzen im Kreisausschuss widerspiegeln müsse. Aus dem Demokratieprinzip ergebe sich lediglich, dass der Kreistag durch die Gesamtheit aller Mitglieder die Bürger eines Landkreises repräsentiere. Dies gelte für den Kreisausschuss nicht, wofür auch dessen Funktion als reine Verwaltungsbehörde des Landkreises spreche. Gegen eine Übertragung dieses "Spiegelbildlichkeitsprinzips" auf die Besetzung des Kreisausschusses spreche auch die Stellung von ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten, bei denen es sich um sogenannte (Ehren-) Beamte auf Zeit handele, die ihre Aufgaben unparteiisch und damit auch neutral gegenüber dem Kreistag und dessen Fraktionen zu erfüllen hätten. Dies habe zur Folge, dass sowohl der Austritt als auch der Ausschluss aus einer Partei den Bestand eines solchen Mandats unberührt lasse. Der Beigeladene habe daher seinen Sitz im Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch seinen Parteiwechsel nicht verloren, mit der Folge, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bestimmung eines "Nachrückers" bis zum Ende der Wahlperiode am 31.03.2011 habe.
Erläuterungen
Hinweis:
§ 37 a Abs. 2 Hessische Landkreisordnung lautet auszugsweise:
"Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. (…)"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ ra-online
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