23.11.2024
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Dokument-Nr. 10102

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Verwaltungsgericht Darmstadt sonstiges16.08.2010

Kein "Nachrücken" im Kreisausschuss bei ParteiwechselKreissausschuss ist eine reine Verwal­tungs­behörde

Die Fraktion der Freien Wähler im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg stellte einen Eilantrag auf Zulassung eines "Nachrückers" in den Kreisausschuss. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt lehnte diesen mit Entscheidung vom 16.08.2010 ab.

Antragstellerin ist die im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg vertretene Fraktion der Freien Wähler. Bei der Wahl der ehrenamtlichen Kreis­bei­ge­ordneten für den Kreisausschuss im Jahr 2006 erhielt die Antragstellerin aufgrund deren Wahlvorschlags einen Sitz, der mit dem Beigeladenen, einem Mitglied des Kreisverbandes der Freien Wähler, besetzt wurde. Nachdem der Beigeladene im April 2010 bei den Freien Wählern und den damit verbundenen Ämtern ausgeschieden war und sich der SPD angeschlossen hatte, wandte sich die Antragstellerin an den Kreistag mit dem Anliegen, einen Nachrücker im Kreisausschuss für den ausgeschiedenen Beigeladenen benennen zu können. Dies lehnte der Kreisausschuss mit der Begründung ab, ein gesetzlich vorgesehener Grund für das Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Kreisausschuss liege nicht vor, so dass dieser sein dortiges Mandat auch nicht verloren habe.

Antrags­stellerin reicht Klage ein

Am 02.07.2010 hat die Antragstellerin hiergegen Klage beim Verwal­tungs­gericht Darmstadt erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Keine Regelung im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds

Das Verwal­tungs­gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Hessische Landkreisordnung enthalte keine Regelung, aus der sich ergebe, dass im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Kreis­aus­schusses aus einer im Kreistag vertretenen Partei ein anderes Mitglied dieser Partei nachrücke. Ebenso wenig ergebe sich aus der Landkreis­ordnung, dass sich das Kräfte­ver­hältnis im Kreistag in den ehrenamtlich zu besetzenden Plätzen im Kreisausschuss widerspiegeln müsse. Aus dem Demokra­tie­prinzip ergebe sich lediglich, dass der Kreistag durch die Gesamtheit aller Mitglieder die Bürger eines Landkreises repräsentiere. Dies gelte für den Kreisausschuss nicht, wofür auch dessen Funktion als reine Verwal­tungs­behörde des Landkreises spreche. Gegen eine Übertragung dieses "Spiegel­bild­lich­keits­prinzips" auf die Besetzung des Kreis­aus­schusses spreche auch die Stellung von ehrenamtlichen Kreis­bei­ge­ordneten, bei denen es sich um sogenannte (Ehren-) Beamte auf Zeit handele, die ihre Aufgaben unparteiisch und damit auch neutral gegenüber dem Kreistag und dessen Fraktionen zu erfüllen hätten. Dies habe zur Folge, dass sowohl der Austritt als auch der Ausschluss aus einer Partei den Bestand eines solchen Mandats unberührt lasse. Der Beigeladene habe daher seinen Sitz im Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch seinen Parteiwechsel nicht verloren, mit der Folge, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bestimmung eines "Nachrückers" bis zum Ende der Wahlperiode am 31.03.2011 habe.

Erläuterungen

Hinweis:

§ 37 a Abs. 2 Hessische Landkreis­ordnung lautet auszugsweise:

"Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreis­bei­ge­ordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Kreis­bei­ge­ordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. (…)"

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ ra-online

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