15.11.2024
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Dokument-Nr. 5774

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Beschluss11.03.2008Verwaltungsgericht Darmstadt3 L 313/08.DA
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss11.03.2008

Redezeit­be­grenzung für fraktionslosen Stadt­ver­ordneten ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat den Eilantrag eines fraktionslosen Stadt­ver­ordneten der Stadt Bensheim abgelehnt, mit welchem dieser erstens die Feststellung begehrte, dass für die Sitzung der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung keine Redezeit­be­grenzung zur Begründung eigener Anträge bestehe, zweitens, dass eine nach Auffassung des Antragstellers in der Sitzung des Ältestenrates der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung am 24.10.2007 getroffene Regelung hinsichtlich der Redezeit für fraktionslose Stadtverordnete keine Bindungswirkung entfalten könne und drittens dass fraktionslosen Stadt­ver­ordneten für ihre Stellungnahme zu Änderungs- und Ergän­zungs­an­trägen und zu allen sonstigen Tages­ord­nungs­punkten eine Redezeit von mindestens vier Minuten zustehe.

Die Kammer lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den begehrten Feststellungen bereits deshalb ab, weil ein Fall einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache ein erheblicher und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe.

Dem ersten Feststel­lungs­be­gehren stehe entgegen dass nicht erkennbar sei, dass dem Antragsteller nicht ausreichend Zeit zu Begründung der von ihm gestellten Anträge zur Verfügung stehe. Redezeit­be­gren­zungen seien Ausdruck des grundsätzlich immer bestehenden Spannungs­ver­hält­nisses zwischen der Ermöglichung einer effektiven Wahrnehmung des Mandats einerseits und dem Interesse an der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung andererseits. Letzteres gebiete eine straffe Sitzungsführung. Ohne eine solch straffe Verhand­lungs­führung sei die Sitzung der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung nicht in angemessener zeit durchzuführen. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf die Tagesordnung vom 13.03.2008, die 40 Tages­ord­nungs­punkte mit zahlreichen Unterpunkten aufweise. Allein der Antragsteller habe als Einzelner oder gemeinsam mit Anderen 17 Anträge oder Anfragen gestellt. Hinsichtlich der nach Auffassung des Antragstellers getroffenen Regelung des Ältestenrates weist die Kammer darauf hin, dass dem Ältestenrat gemäß der Geschäfts­ordnung der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung eine entsprechende Entschei­dungs­kom­petenz nicht zukomme. Der Stadt­ver­ord­ne­ten­vor­steher habe in seiner Einladung zur Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich eine noch zu treffende Regelung zur Redezeit­be­grenzung vorbehalte.

Hinsichtlich der Frage ob fraktionslosen Stadt­ver­ordneten für ihre Stellungnahme zu Änderungs- und Ergän­zungs­an­trägen mindestens eine Redezeit von vier Minuten zuzugestehen sei, führt die Kammer aus, dass auch die Klärung dieser Frage einem Haupt­sa­che­ver­fahren vorzubehalten sei, denn dies setze eine eingehende rechtliche Würdigung der kommu­na­l­ver­fas­sungs­recht­lichen Stellung des einzelnen Stadt­ver­ordneten auch unter Berück­sich­tigung des Aspekts der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung voraus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 12.03.2008

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