14.11.2024
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Dokument-Nr. 5003

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss16.10.2007

Bei mehrdeutigen Äußerungen im Zweifel für die Versamm­lungs­freiheitVersamm­lungs­verbot gegen "Die Republikaner" rechtswidrig

Eine Versammlung kann nicht deshalb verboten werden, weil sie sich möglicherweise - nach Auffassung der zuständigen Behörde - gegen die Religi­o­ns­freiheit richtet. Wenn der Veranstalter darlegen kann, dass seine Meinung­s­äu­ße­rungen anders zu verstehen sind, muss die Behörde dieser Deutung­s­al­ter­native folgen, wenn sie sie nicht mit nachvoll­ziehbaren Gründen ausschließen kann. Das geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt hervor.

Das von der Stadt Rüsselsheim verhängte Verbot gegen eine Demonstration der Partei "Die Republikaner" unter dem Motto "Ja zum Minarettverbot" am 20.10.2007 unter Bezugnahme auf die Inhalte der Webseite der Partei begegnet aus der Sicht der 3. Kammer des Gerichts rechtlichen Bedenken. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Partei gegen eine Verbots­ver­fügung der Stadt Rüsselheim, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, wieder­her­ge­stellt.

Soweit die Stadt Rüsselsheim ihre Verfügung damit begründe, dass dadurch in Rüsselheim lebende Menschen muslimischen Glaubens in böswilliger und verächtlich machender Weise aus der staatlichen Gemeinschaft ausgeschlossen würde, habe der Demon­s­tra­ti­o­ns­ver­an­stalter dargelegt, dass es sich bei Forderung nach einem Minarettverbot um eine baurechtliche Forderung handele, die der Erhaltung des Stadtbildes diene und sich nicht gegen die Religi­o­ns­freiheit richte. Die Religion des Islam sei älter als der Moschee­be­standteil Minarett. Die Religion könne ohne Einschränkung auch in einfachen Gebetsräumen ausgeübt werden.

Deutungsalternative

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts dürfe das Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen der Entscheidung nicht die Auslegung der Stadt Rüsselsheim zugrunde legen, wenn nicht andere mögliche Deutungen mit nachvoll­ziehbaren Gründen ausgeschlossen werden können. Angesichts dieser Deutung­s­al­ter­native und unter Berück­sich­tigung des hohen Ranges der Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit könne die Begründung der Stadt Rüsselsheim ein Verbot nicht tragen. Hinzu komme, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Verwirklichung des Straf­tat­be­standes der Volksverhetzung drohe.

Auch die Bezugnahme auf die besondere historische Bedeutung des Versamm­lungsortes - dem Lassalleplatz in Rüsselsheim - könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sei nicht festzustellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 10.10.2007

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