15.11.2024
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Dokument-Nr. 1955

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Urteil23.02.2006Verwaltungsgericht Darmstadt3 E 936/05
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil23.02.2006

Gericht weist Klage wegen vermeintlicher Unregel­mä­ßig­keiten einer Bürger­meis­terwahl abAnfechtung der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Mühlheim am Main

DasVer­wal­tungs­gericht Darmstadt hat die Klage eines Bürgers der Stadt Mühlheim am Main gegen die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Mühlheim wegen der Feststellung der Gültigkeit der Wahl von Bürgermeister Müller am 06.03.2005 abgewiesen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass das Einspruchs­schreiben des Klägers nicht hinreichend konkret und detailliert alle Gründe darlegt, aus denen sich Unregel­mä­ßig­keiten der Wahl ergeben sollen und keine Ausführungen dazu enthält, inwieweit diese vermeintlichen Unregel­mä­ßig­keiten relevant auf das Ergebnis der Bürger­meis­terwahl ausgewirkt haben könnten. Aus diesem Grunde sei der Kläger mit seiner Rüge, Bürgermeister Müller habe sich mit anderen Mitgliedern der seinen Wahlvorschlag tragenden Partei (CDU) auf dem Schulhof der Brüder-Grimm-Schule in der Nähe des Eingangs zu den Wahllokalen längere Zeit unterhalten und schon durch seine bloße Anwesenheit Einfluss auf das Wählerverhalten ausgeübt, ebenso ausgeschlossen wie mit seinem Vortrag, mit seiner im Internet veröf­fent­lichten privaten Homepage habe der Bürgermeister unzulässigen Einfluss auf die Wähler genommen. Die Kammer vermochte aber auch in den weiteren, von dem Kläger gerügten Punkten keine Unregel­mä­ßig­keiten der Wahl zu erkennen:

Soweit der Bürgermeister mit seiner Ehefrau und Parteifreunden drei Wahllokale aufgesucht habe, um die dort tätigen Mitglieder des Wahlvorstands zu begrüßen, liege hierin keine unzulässige Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton Schrift oder Bild im Sinne des § 17 a des Hessischen Kommu­nal­wahl­ge­setzes (KWG). Es sei nicht erkennbar, dass die bloße Anwesenheit des Bürgermeisters im Wahllokal, die zudem lediglich von den Mitgliedern des Wahlvorstands und zwei Wählern, die indes ihre Stimme bereits abgegeben hätten, wahrgenommen worden sei, eine Handlung darstelle, durch die nach der Lebenserfahrung eine Beeinflussung der Wahlent­scheidung eines oder mehrerer Wähler nicht ausgeschlossen werden könnte. Dies gelte gleichermaßen für das von dem Kläger gerügte Bürgermeister-Tagebuch auf dem Internet-Auftritt der Stadt Mühlheim am Main. Dieses befinde sich in dem Spannungsfeld zwischen zulässiger Öffent­lich­keits­arbeit des Bürgermeisters und Werbung für seine Wiederwahl. Die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung habe der Bürgermeister indes nicht überschritten. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts dem Bürgermeister verwehrt, in amtlicher Funktion durch besondere Maßnahmen auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken. Auch versteckte Werbung zugunsten eines Wahlvorschlags sei in amtlicher Form nicht zulässig.

Die Kammer ist der Überzeugung, weder aus der Aufmachung, noch aus der äußeren Form der von dem Bürgermeister veröf­fent­lichten Photographien oder der sie erläuternden Text könne auf eine Unregel­mä­ßigkeit geschlossen werden. Das Bürgermeister-Tagebuch bestehe seit dem Jahre 2001; es sei nicht etwa unmittelbar vor dem Bürgermeister-Wahlkampf erstmals erschienen. Seitdem seien eine Vielzahl von Einträgen und Photo-graphien zu gesell­schaftlich bedeutenden Ereignissen in der Stadt Mühlheim aufgenommen worden. Die drei von dem Kläger gerügten Einträge stellen nach Auffassung der Kammer Ereignisse unter vielen dar und stechen nicht aus dem Gesam­t­er­schei­nungsbild des Tagebuchs hervor. Die Einträge seien neutral formuliert, zudem sei eine Kochver­an­staltung mit der Gegenkandidatin ebenso bildlich dargestellt wie der Wahlkampf­auftakt des Bürgermeisters. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Einträge inhaltlich dazu bestimmt und auch geeignet seien, die Willensbildung der Wähler partei­er­greifend und chancen­be­ein­träch­tigend zu beeinflussen. Selbst wenn man im Übrigen in dem Tagebuch eine Unregel­mä­ßigkeit erblicken wolle, führe dies nicht zur Annahme, dass sich dieses Verhalten relevant auf das Ergebnis der Bürgermeister-Wahl ausgewirkt haben könnte. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass anders als im Falle des Verteilens z. B. von Wahlwerbung oder Wahlin­for­ma­ti­o­ns­s­tänden der Parteien, mit denen der Wähler auch ohne sein Zutun konfrontiert werde, im streit­ge­gen­ständ­lichen Fall erst das Aufrufen der Homepage der Stadt Mühlheim sowie weiteres Navigieren erforderlich sei, um das Tagebuch überhaupt zur Kenntnis nehmen zu können.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof gestellt werden.

Quelle: Presseerklärung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23.02.2006

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