21.11.2024
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Dokument-Nr. 8356

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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil24.08.2009

VG Darmstadt: Pizzeria im Allgemeinen Wohngebiet zulässigNachbarschaft muss betriebsübliche Emissionen hinnehmen

Eine Pizzeria darf in einem allgemeinen Wohngebiet eröffnet werden, sofern seitens der baurechtlichen Bestimmungen nichts dagegen spricht. Damit verbundene Verkehrs-, Geruchs- und Lärmprobleme müssen von den Bewohnern hingenommen werden, solange das ortsübliche Maß an Belästigung nicht überschritten wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Darmstadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde in einer Souter­rain­wohnung eines Reihenendhauses im Landkries Offenbach eine Pizzeria eingerichtet. Die Besonderheit des Falles lag auch darin, dass in der näheren Umgebung der Gaststätte in den vergangenen 30 Jahren ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden war. Sowohl die Kläger als auch insgesamt 250 weitere Nachbarn und Bürger der weiteren Umgebung hatten sich zuvor in einer Unter­schrif­te­n­aktion gegen die Pizzeria ausgesprochen.

Gaststätte dient der Versorgung des Gebiets

Nach den baurechtlichen Bestimmungen bestehen allerdings gegen die in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegene Pizzeria keine Bedenken. Insbesondere ist das zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Der einschlägige Bebauungsplan ist weiterhin gültig und ermöglicht damit die entsprechende Ausnutzung. Die Gaststätte mit 14 Sitzplätzen und 4 Thekenplätzen dient nach der Überzeugung des Gerichts der Versorgung des Gebiets. Das Gericht hatte sich in einem dreistündigen Ortstermin einen Eindruck von der Pizzeria und der Umgebung machen können; eine in diesem Termin angeregte gütliche Einigung und Lösung des Konflikts ist indes nicht zustande gekommen. Entgegen der zunächst geäußerten Befürchtungen wurden nach Inbetriebnahme der Pizzeria Lärmbe­läs­ti­gungen und Verkehr­s­probleme nicht mehr vorgetragen. Die von nur noch einigen Klägern im weiteren Verfahren einzig geltend gemachten Geruchs­be­läs­ti­gungen haben jedoch nach der Auffassung des Gerichts das ortsübliche und damit grundsätzlich hinzunehmende Maß nicht überschritten. Von Bedeutung war hier auch, dass die der Küche der Pizzeria unmittelbar gegen­über­lie­genden Nachbarn keine Geruchs­be­läs­ti­gungen behauptet haben, wohl aber jene Nachbarn, die weiter entfernt oder der Gaststätte abgewandt ansässig sind. Soweit der Gesetzgeber in einem Allgemeinen Wohngebiet eine der Versorgung des Gebiets dienende Speise­wirt­schaft zugelassen hat, sind die bei ordnungsgemäßem Betrieb üblichen Emissionen von der Nachbarschaft hinzunehmen.

Quelle: ra-online, VG Darmstadt

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