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Dokument-Nr. 2417

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Urteil10.05.2006Verwaltungsgericht Darmstadt2 E 317/05 (2)
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil10.05.2006

Errichtung eines Baumarktes in Erbach steht im Widerspruch zum Regionalplan Südhessen 2000

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat in einem seitens der Stadt Erbach gegen das Land Hessen geführten Rechtsstreit entschieden, dass die Stadt die Vorgaben des Regionalplanes Südhessen 2000 bei ihrer Planung für ein Teilgebiet des Geltungs­be­reiches des Bebauungsplanes "Alter Graben II" am nordöstlichen Ortsrand des Stadtteiles Dorf-Erbach unmittelbar an der B 47, beachten muss.

Im Regionalplan Südhessen 2000, der durch den Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof am 26.07.2004 für nichtig erklärt und später durch die hessische Landesregierung unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des VGH erneut in Kraft gesetzt wurde, ist die streit­ge­gen­ständliche Fläche als Bereich für Industrie und Gewerbe ausgewiesen. Nach den Festsetzungen des Regionalplanes ist in solchen Gebieten großflächiger Einzelhandel nicht statthaft.

Die Kammer gelangte aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass ungeachtet dessen, dass die Stadt Erbach im Zeitpunkt der erneuten Inkraftsetzung des Regionalplanes über eine in Richtung Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel gehende, fortge­schrittene Bauleitplanung verfügte, der Regionalplan auch für dieses Gebiet Geltung beanspruche. Auch mit dem Begehren eine Abwei­chungs­ge­neh­migung nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Landes­pla­nungs­ge­setzes zu erlangen, blieb die Stadt Erbach erfolglos. Nach Überzeugung des Gerichts fehlt es insoweit an den tatbe­stand­lichen Voraussetzungen für eine Befreiung, weil das Vorhaben mit den Zielen des Landes­ent­wick­lungs­planes nicht in Einklang zu bringen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 11.05.2006

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