18.10.2024
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Dokument-Nr. 2489

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Urteil17.05.2006Verwaltungsgericht Darmstadt2 E 1127/05
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil17.05.2006

Keine Spielothek in Offenbacher Einkaufzentrum"Vergnü­gungs­stätte" ist in einem Wohngebiet nicht zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat eine Klage auf Erteilung einer Nutzung­s­än­de­rungs­ge­neh­migung für vier Kleinläden in dem Ladenzentrum Hugo-Wolf-Straße 10 - 12, in Offenbach, Gemarkung Offenbach-Lauterborn, Flur 11, Flurstück 112/4 abgewiesen. Der Kläger wollte mit seiner Klage die Genehmigung für eine Spielothek mit Internet-Cafe erreichen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Nutzung­s­än­de­rungs­ge­neh­migung baurechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Vorhaben sei nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund­s­tücks­fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Dabei könne das Ladenzentrum nicht für sich betrachtet werden, sondern müsse in seinen städtebaulichen Funktionen auch für die umliegende Bebauung, die ausschließlich Wohnbebauung sei, gesehen werden. Diese Funktion sei diejenige der Nahversorgung dieser ringsum wohnenden Wohnbevölkerung. Eine isolierte Betrachtung allein des streit­ge­gen­ständ­lichen Ladenzentrums verbiete sich von daher. Das Gebiet entspreche somit einem allgemeinen Wohngebiet, in dem nur solche Nutzungen statthaft seien, die in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Regelmäßig zulässig seien die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise­wirt­schaften sowie nicht störende Handwerks­be­triebe. Ausnahmsweise könnten sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb, sondern um eine Vergnü­gungs­stätte, die im allgemeinen Wohngebiet weder regelmäßig noch ausnahmsweise zugelassen werden könne. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof gestellt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 30.05.2006

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