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Dokument-Nr. 35607

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UrteilVerwaltungsgericht Darmstadt1 K 2792/24.DA
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil

Einstellung einer Richterin darf abgelehnt werden, wenn sie ein Kopftuch auch während des Kontakts mit Verfah­rens­be­tei­ligten tragen möchte

Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat darf eine Bewerbung für die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin mit der Begründung ablehnen, dass die Bewerberin nicht bereit ist, als Richterin während des Kontakts mit Verfah­rens­be­tei­ligten - etwa in einer mündlichen Verhandlung - ihr Kopftuch abzulegen. Das hat die unter anderem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt entschieden und die Klage einer Rechtsanwältin, deren Bewerbung unberück­sichtigt geblieben ist, abgewiesen.

Die Klägerin, die muslimischen Glaubens ist und für sich das Tragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich ansieht, erklärte im Rahmen des Bewer­bungs­ver­fahrens um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin auf Nachfrage, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfah­rens­be­tei­ligten abzulegen. Sie sah darin keine Verletzung ihrer zukünftigen Dienstpflichten. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat lehnte die Bewerbung daraufhin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staats­an­walt­lichen Dienst im Kontakt mit Verfah­rens­be­tei­ligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Rechtspflege und verletze die grundrechtlich geschützte negative Religi­o­ns­freiheit von Verfah­rens­be­tei­ligten.

Das Verwal­tungs­gericht hat diese Entscheidung nicht beanstandet. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat habe die Eignung der Klägerin verneinen dürfen, weil diese nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfah­rens­be­tei­ligten abzulegen. Dies sei insbesondere mit der Religi­o­ns­freiheit der Klägerin aus Art. 4 Grundgesetz aufgrund kollidierenden Verfas­sungs­rechts vereinbar. Als kollidierendes Verfas­sungsrecht seien hier der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Rechtspflege und die negative Glaubens­freiheit Verfah­rens­be­tei­ligter betroffen. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beein­träch­tigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.

Der staatlichen Neutra­li­täts­pflicht komme vor Gericht eine besondere Bedeutung zu. Die Verfah­rens­be­tei­ligten setzten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltan­schau­lichen, politischen oder religiösen Grund­ein­stel­lungen voraus. Dies rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religi­o­ns­freiheit der Klägerin ein hoher Wert zukomme. Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß, denn von der Klägerin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfah­rens­be­tei­ligten abzulegen. Dass der Klägerin damit der Zugang zum richterlichen bzw. staats­an­walt­schaft­lichen Dienst jedenfalls in Hessen dauerhaft verwehrt bleibe, werde dadurch abgemildert, dass sich die Klägerin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden habe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden, die das Verwal­tungs­gericht zugelassen hat und über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgerichts Darmstadt, ra-online (pm/pt)

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