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Dokument-Nr. 31235

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Urteil16.11.2021Verwaltungsgericht CottbusVG 9 K 34/16
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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil16.11.2021

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Todes eines im Kosovo eingesetzten SoldatenVater klagt auf Entschädigung wegen einer durch die besondere Auslands­ver­wendung verursachten tödlichen Erkrankung

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus hat die Klage des Vaters eines im Januar 2000 im Kosovo im Rahmen des KFOR-Einsatzes in Prizren verstorbenen Bundes­wehr­soldaten auf Entschädigung wegen einer durch die besondere Auslands­ver­wendung verursachten tödlichen Erkrankung abgewiesen.

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus sah es als erwiesen an, dass der Sohn des Klägers an einer durch den Meningitis-Erreger Neisseria meningitidis Typ C hergerufenen Menin­go­kok­ken­sepsis bei Waterhouse-Friderichsen-Syndrom verstarb. Dabei handelt es sich um eine sehr selten auftretende, äußerst schnell verlaufende Form der Blutvergiftung, bei der es nach dem Eintritt der Erreger in die Blutbahn zu Schäden an der Gefäßwand und schließlich zu massiven Einblutungen in Haut und inneren Organen kommt und bei der innerhalb weniger Stunden aus voller Gesundheit heraus der Tod eintreten kann.

Richter sehen für die tödliche Erkrankung keine Gründe in der Verwendung des Soldaten

Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die tödliche Erkrankung beim Sohn des Klägers auf gesund­heits­schä­digende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Verwendung im Rahmen des KFOR-Einsatzes im Kosovo zurückzuführen gewesen wäre. Die Vermutung des Klägers, die im Kosovo bis April 1999 von US-Streitkräften verwendete panzerbrechende Munition mit abgereichertem Uran oder seinerzeit im Kosovo bestehende Umwelt­be­las­tungen mit Schwermetallen könnten den Tod seines Sohnes im Rechtssinne verursacht haben, sah das Gericht nicht als hinreichend dargelegt an.

Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus, ra-online (pm/pt)

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