21.11.2024
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Dokument-Nr. 23976

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Urteil12.01.2017Verwaltungsgericht Cottbus3 K 1038/15 und 3 K 1039/15
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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil12.01.2017

Ordnungs­ver­fügung zur Beseitigung mobiler Carports rechtmäßigBeweglichkeit der Konstruktionen schließt Eigenschaft als bauliche Anlagen nicht aus

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus hat entschieden, dass eine Ordnungs­ver­fügung zur Beseitigung mobiler Carports rechtmäßig ist. Das Gericht verwies darauf, dass allein der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich sind, ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO nicht ausschließt.

Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits waren Metall­kon­struk­tionen mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben. Die Unter­kon­struk­tionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet (mobile Carports). Da die Konstruktionen im Außenbereich aufgestellt wurden, ordnete die zuständige Bauauf­sichts­behörde im Jahre 2015 ihre Beseitigung an.

Unterstände haben trotz faktischer Mobilität festen Standort

Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwal­tungs­gericht Cottbus ab. Alleine der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich sind, schließt ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO nicht aus. Mit Blick auf ihre bauliche Ausgestaltung ruhen die Anlagen aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Darüber hinaus sind sie ihrem konkreten Verwen­dungszweck nach dazu bestimmt, "überwiegend ortsfest" auf dem klägerischen Grundstück benutzt zu werden, denn trotz der faktischen Mobilität der Anlagen sind sie bei wertender Betrach­tungsweise in eine hinreichende, verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten.

Da die Anlagen nicht einem landwirt­schaft­lichen oder forst­wirt­schaft­lichen Betrieb dienten, durften sie nicht im Außenbereich errichtet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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