21.11.2024
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Dokument-Nr. 2857

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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss16.08.2006

Bremen: Studiengebühren für Nicht-Bremer rechtswidrigWohnsitz als entscheidendes Merkmal für die Erhebung von Gebühren verstößt gegen den Gleich­heits­grundsatz

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat drei Eilanträgen von Studierenden stattgegeben, gegen die die Universität Bremen für das Wintersemester 2006/2007 Studiengebühren in Höhe von jeweils 500,-- Euro festgesetzt hatte.

Die Antragsteller, die ihren Wohnsitz im nieder­säch­sischen Umland haben, rügten, dass sie nach den hier einschlägigen Regelungen des Bremischen Studien­kon­ten­ge­setzes bereits ab dem dritten Semester einer Gebührenpflicht unterlägen, während die im Bundesland Bremen wohnhaften Studierenden ein gebührenfreies Studium im Umfang von 14 Semestern ermöglicht werde.

Die Kammer führt in ihren Entscheidungen aus, dass zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einführung von Studiengebühren an bremischen Hochschulen bestünden. Soweit das im letzten Jahr in Kraft getretene Studien­kon­ten­gesetz jedoch in Anknüpfung an den Wohnsitz die Höhe eines zu gewährenden Studien­gut­habens - und damit den Zeitpunkt des Eintritts der Gebührenpflicht - davon abhängig mache, ob der Betroffene seinen Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Bundeslandes Bremen habe, verstoße dies gegen den Gleich­heits­grundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Denn es erscheine nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gebüh­ren­rechtlich willkürlich, dass Studenten allein wegen ihres Wohnsitzes im Bundesland Bremen, also eines Merkmals, das keinen Bezug zur Inanspruchnahme der bremischen Hochschulen aufweise, bis zum 14. Fachsemester von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, während Studierende mit (Erst-)Wohnsitz außerhalb des Landes Bremen bereits ab dem 3. Semester zu Studiengebühren der Universität herangezogen werden. Der Umstand, dass dem Landeshaushalt für mit Hauptwohnsitz in Bremen gemeldeten Studierenden Mittel aus dem Länder­fi­nan­z­aus­gleich zuflössen, sei kein sachgerechtes Kriterium, das eine gebüh­ren­rechtliche Ungleich­be­handlung der Studierenden rechtfertigten könne, denn dieser Mittelzufluss stehe in keinen Sachzu­sam­menhang mit Inanspruchnahme der bremischen Hochschulen durch diese Studierenden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 16.08.2006

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