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Dokument-Nr. 1633

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil15.12.2005

Bremen: Student kann an Universität gezahlten Semester-Verwal­tungs­kos­ten­beitrag nicht zurückverlangenKlageabweisung eines an die Universität Bremen gezahlten Verwal­tungs­kos­ten­beitrags

Das Verwal­tungs­gericht Bremen verhandelte über die Klage eines Studenten, mit der er von der Universität Bremen die Rückzahlung des von ihm im Wintersemester 2004/2005 gezahlten Verwal­tungs­kos­ten­beitrags in Höhe von 50 Euro verlangte.

Er machte geltend, dass die Beitrags­er­hebung dem Grunde und der Höhe nach verfas­sungs­widrig sei. Für diesen Fall hätte das Gericht das Verfahren aussetzen und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorlegen müssen.

Die beklagte Universität verteidigte die Rechtmäßigkeit des Beitrags u.a. unter Verweis auf eine von ihr vorgelegte Beitrags­be­rechnung, die zu Kosten in Höhe von rund 71 Euro pro Student kommt. Das Gericht ließ nach umfangreicher Erörterung der Berech­nungs­grundlagen erkennen, dass es die Beitrags­be­rechnung in einigen Punkten durchaus nicht für plausibel hielt. Andererseits wies das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht unter diesem Gesichtspunkt nur in Betracht kommt, wenn ein „grobes Mißverhältnis“ (Bundes­ver­fas­sungs­gericht) zwischen dem beitrags­re­le­vanten Verwal­tungs­aufwand und der Beitragshöhe besteht.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wenn sie vom Oberver­ver­wal­tungs­gericht zugelassen wird.

Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen vom 15.12.2005

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