21.11.2024
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Dokument-Nr. 29133

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Beschluss27.08.2020Verwaltungsgericht Bremen5 V 1672/20
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss27.08.2020

Pauschales Verbot von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen verstößt gegen Gleich­be­handlungs­gebotEilantrag bleibt mangels Darlegung unzumutbarer Nachteile im konkreten Fall dennoch erfolglos

Das pauschalierte Verbot der Durchführung sämtlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen verstößt gegen die Grundrechte. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Bremen entschieden.

Die Antragstellerin möchte am ersten Septem­ber­wo­chenende in Bremen eine zweitägige Karrieremesse mit zeitgleich ca. 550 anwesenden Personen durchführen. Nach der aktuell geltenden Corona­ver­ordnung des Landes Bremen sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen jedoch nur mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit bestimmte Schutz- und Hygie­ne­maß­nahmen eingehalten werden. Die Antragstellerin sieht darin eine nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung gegenüber großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels, die ohne derartige Begrenzungen für den Publi­kums­verkehr öffnen dürfen.

Richter sehen im pauschalen Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmern einen Verstoß gegen die Grundrecht

Mit Beschluss vom 27.08.2020 hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Bremen den Eilantrag einer Messe­ver­an­stalterin abgelehnt. Aus Sicht der Richter verletzt das pauschalierte Verbot der Durchführung sämtlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen die Antragstellerin zwar in ihren Grundrechten. Es sei kein sachlicher Grund für eine unter­schiedliche Behandlung von Veranstaltern einer Karrieremesse einerseits und Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels andererseits ersichtlich. Insbesondere könne bei Ersteren nicht zwangsläufig ein höheres Infek­ti­o­ns­risiko angenommen werden. Es fehle an einer Möglichkeit der Ausnah­me­ge­neh­migung für besondere Veran­stal­tungs­formen. Die Antragstellerin habe jedoch nicht aufgezeigt, dass ihr durch die Begrenzung der zulässigen Personenanzahl ein schwerer, unzumutbarer und nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteil entsteht. Sie generiere ihre Einnahmen zum weit überwiegender Anteil aus Entgelten, die die Aussteller an sie entrichten. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass im konkreten Fall mehr Unternehmen ihr Kommen zusagen, sollten mehr Besucherinnen und Besucher zeitgleich die Messe besuchen dürfen. Angesichts der coronabedingten Auswirkungen auf die Wirtschaft hätten viele Unternehmen ihre Einstel­lungs­ak­ti­vitäten ausgesetzt oder stark eingeschränkt und bereits aus diesem Grund von einer Teilnahme an der diesjährigen Karrieremesse abgesehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (pm/pt)

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