Dokument-Nr. 4367
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss08.06.2007
Eilantrag gegen Einführung des Ganztagsschulbetriebs in Bremen abgelehntErziehungsrecht gibt Eltern kein Abwehrrecht
Nach dem Bremischen Schulgesetz können u. a. Gymnasien auch als Ganztagsschule betrieben werden, wobei die Wahrnehmung dieses Angebots nur dann verpflichtend ist, wenn sich die Erziehungsberechtigten dafür entschieden haben. Einzelheiten des Ganztagsschulbetriebs werden durch eine Anfang Februar diesen Jahres in Kraft getretene Rechtsverordnung geregelt. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen ordnete der Senator für Bildung und Wissenschaft durch Errichtungsverfügung vom 12.02.2007 den Ganztagsschulbetrieb in teilgebundener Form am Alten Gymnasium rückwirkend zum 01.08.2006 an. Von der Umsetzung dieser Entscheidung betroffen ist u. a. die Klasse 7b am Alten Gymnasium. Der geänderte Stundenplan weist nunmehr nicht nur an zwei, sondern an drei Nachmittagen in der Woche Unterricht aus.
In einem beim Verwaltungsgericht Bremen anhängig gemachten Eilverfahren versuchten die Eltern eines 13-jährigen Schülers der Klasse 7b die Einstellung des Ganztagsschulbetriebs in dieser Klasse und die Rückkehr zum vorher geltenden Stundenplan zu erreichen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat diesen Eilantrag abgelehnt.
Zur Begründung heißt es: Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Errichtungsverfügung vom 12.02.2007 rechtmäßig. Sie beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Auch sei der Senator für Bildung und Wissenschaft für ihren Erlass (allein) zuständig gewesen.
Es habe insoweit weder einer zusätzlichen Entscheidung der Schulkonferenz noch der Zustimmung der einzelnen Erziehungsberechtigten bedurft. Der Einwand der Antragsteller gegen die konkrete Umsetzung der Errichtungsverfügung in Form des Stundenplans in der Klasse ihres Sohnes greife ebenfalls nicht durch. Zuzugestehen sei den Antragstellern, dass die zeitliche Festlegung des Pflichtunterrichts von der Einführung des Ganztagsschulbetriebs nicht unbeeinflusst geblieben sei. Diese trotz des Prinzips der freiwilligen Teilnahme an den ergänzenden Lern- und Betreuungsangeboten des Ganztagsschulbetriebs festzustellende faktische Betroffenheit der Antragsteller sei jedoch nicht so gewichtig, als dass sie ein aus dem elterlichen Erziehungsrecht abzuleitendes Abwehrrecht zu begründen vermöchte. Insoweit sei nämlich auch zu berücksichtigen, dass die verstärkte Erteilung von Pflichtunterricht am Nachmittag zudem durch die Entscheidung der Schulkonferenz des Alten Gymnasiums bewirkt sei, auch nach der Verkürzung des gymnasialen Bildungsgangs von 13 auf 12 Jahre die 5-Tage- Woche beizubehalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 08.06.2007
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