21.11.2024
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Dokument-Nr. 4367

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Beschluss08.06.2007Verwaltungsgericht Bremen1 V 775/07
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss08.06.2007

Eilantrag gegen Einführung des Ganztags­schul­be­triebs in Bremen abgelehntErziehungsrecht gibt Eltern kein Abwehrrecht

Nach dem Bremischen Schulgesetz können u. a. Gymnasien auch als Ganztagsschule betrieben werden, wobei die Wahrnehmung dieses Angebots nur dann verpflichtend ist, wenn sich die Erzie­hungs­be­rech­tigten dafür entschieden haben. Einzelheiten des Ganztags­schul­be­triebs werden durch eine Anfang Februar diesen Jahres in Kraft getretene Rechts­ver­ordnung geregelt. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen ordnete der Senator für Bildung und Wissenschaft durch Errich­tungs­ver­fügung vom 12.02.2007 den Ganztags­schul­betrieb in teilgebundener Form am Alten Gymnasium rückwirkend zum 01.08.2006 an. Von der Umsetzung dieser Entscheidung betroffen ist u. a. die Klasse 7b am Alten Gymnasium. Der geänderte Stundenplan weist nunmehr nicht nur an zwei, sondern an drei Nachmittagen in der Woche Unterricht aus.

In einem beim Verwal­tungs­gericht Bremen anhängig gemachten Eilverfahren versuchten die Eltern eines 13-jährigen Schülers der Klasse 7b die Einstellung des Ganztags­schul­be­triebs in dieser Klasse und die Rückkehr zum vorher geltenden Stundenplan zu erreichen. Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Bremen hat diesen Eilantrag abgelehnt.

Zur Begründung heißt es: Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Errich­tungs­ver­fügung vom 12.02.2007 rechtmäßig. Sie beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Auch sei der Senator für Bildung und Wissenschaft für ihren Erlass (allein) zuständig gewesen.

Es habe insoweit weder einer zusätzlichen Entscheidung der Schulkonferenz noch der Zustimmung der einzelnen Erzie­hungs­be­rech­tigten bedurft. Der Einwand der Antragsteller gegen die konkrete Umsetzung der Errich­tungs­ver­fügung in Form des Stundenplans in der Klasse ihres Sohnes greife ebenfalls nicht durch. Zuzugestehen sei den Antragstellern, dass die zeitliche Festlegung des Pflicht­un­ter­richts von der Einführung des Ganztags­schul­be­triebs nicht unbeeinflusst geblieben sei. Diese trotz des Prinzips der freiwilligen Teilnahme an den ergänzenden Lern- und Betreu­ungs­an­geboten des Ganztags­schul­be­triebs festzustellende faktische Betroffenheit der Antragsteller sei jedoch nicht so gewichtig, als dass sie ein aus dem elterlichen Erziehungsrecht abzuleitendes Abwehrrecht zu begründen vermöchte. Insoweit sei nämlich auch zu berücksichtigen, dass die verstärkte Erteilung von Pflicht­un­terricht am Nachmittag zudem durch die Entscheidung der Schulkonferenz des Alten Gymnasiums bewirkt sei, auch nach der Verkürzung des gymnasialen Bildungsgangs von 13 auf 12 Jahre die 5-Tage- Woche beizubehalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 08.06.2007

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