15.11.2024
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Dokument-Nr. 1828

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Verwaltungsgericht Braunschweig Entscheidung01.02.2006

Niedersachsen: Zur Erhebung von Langzeit­stu­dien­ge­bühren im Sommersemester 2006

In Niedersachsen dürfen derzeit keine Langzeit­stu­dien­ge­bühren für das Sommersemester 2006 erhoben werden. Die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

In dem Verfahren ging es um den Eilantrag einer Mutter zweier Kinder, die an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel das Fach Medie­n­in­formatik studiert. Die Fachhochschule hatte von ihr im November letzten Jahres verlangt, ab dem Sommersemester 2006 Langzeit­stu­dien­ge­bühren in Höhe von 500 Euro pro Semester zu zahlen. Im Januar hat die Frau hiergegen Klage erhoben sowie einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht gestellt.

Die Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben und zur Begründung auf die Formulierungen des Änderungs­ge­setzes vom Dezember 2005 hingewiesen, mit dem die Vorschriften des Nieder­säch­sischen Hochschul­ge­setzes über die Erhebung von Studiengebühren für Langzeit­stu­dierende neu gefasst worden sind. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass die neu gefassten Vorschriften Anfang 2006 in Kraft getreten sind und damit die früheren Regelungen ersetzt haben, aber erstmals zum Wintersemester 2006/2007 die Erhebung der Studiengebühren und -beiträge gestatten. Dem Einwand der Fachhochschule, der Gesetzgeber habe dies so nicht gewollt, sind die Richter nicht gefolgt. Weil die Formulierungen des Änderungs­ge­setzes eindeutig seien, könne auch eine versehentlich nicht zum Ausdruck gebrachte Regelungs­absicht des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werden.

Die Entscheidung betrifft nur die Studiengebühren für das Sommersemester 2006. Für die Gebühren ab dem Wintersemester 2006/2007 ist eine gesetzliche Grundlage vorhanden.

Ob der Gesetzgeber die nach Auffassung der Kammer fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Sommersemester-Gebühren noch einführen und diese Gebühren dann nachträglich erheben darf, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 01.02.2006

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