21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 2499

Drucken
Beschluss08.06.2006Verwaltungsgericht Braunschweig5 B 173/06, 5 B 175/06, 5 B 176/06, 5 B 179/06, 5 B 183/06
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss08.06.2006

Fußball-WM: Meldeauflagen für Hooligans und „Mitläufer“ der Hooliganszene rechtmäßig„Gefährder“ müssen sich während der WM zu festgelegten Zeiten bei der Polizei melden

Hooligans und andere Personen, von denen im Zusammenhang mit den Spielen der Fußball-Weltmeis­ter­schaft Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörden zu den von diesen festgelegten Zeiten bei der Polizei zu melden.

Für eine solche Meldeauflage genügt es, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Betreffende zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehört. Es ist nicht erforderlich, dass er schon wegen Straftaten bei Sporte­r­eig­nissen verurteilt wurde. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig in mehreren Eilverfahren entschieden.

Dem Gericht lagen 5 Eilanträge vor, mit denen sich Männer im Alter zwischen 21 und 34 Jahren gegen Meldeauflagen der Stadt Braunschweig (4 Fälle) und der Samtgemeinde Papenteich gewendet haben. Die Meldeauflagen gehen auf Informationen der Polizei über Vorfälle im Zusammenhang mit Fußballspielen zurück. Danach waren zum Beispiel gegen einen 30-Jährigen in 8 Fällen anlässlich gewalttätiger Ausein­an­der­set­zungen bei Fußballspielen in Deutschland, Frankreich und anderen Ländern Identi­täts­fest­stel­lungen durchgeführt bzw. Strafverfahren eingeleitet worden. Ein 28-Jähriger war in den letzten 6 Jahren 16 Mal in vergleichbarer Weise aufgefallen, überwiegend im Zusammenhang mit Spielen von Eintracht Braunschweig. Alle Antragsteller sind in der bundesweiten Polizei-Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst.

Die Behörden verpflichteten die Antragsteller dazu, sich an jeweils 19 Tagen kurz vor bzw. nach sicher­heits­re­le­vanten WM-Spielen bei der Polizei in Braunschweig zu melden. Damit solle verhindert werden, dass die Betreffenden sich an gewaltsamen Ausschreitungen an den Spielorten beteiligen. Es sei davon auszugehen, dass Hooligans und andere Problemfans des Personenkreises „Gewalttäter Sport“ solche Ausein­an­der­set­zungen an den Spielor2 ten suchen. Besondere Beachtung gelte dabei den Städten, in denen die Natio­nal­mann­schaften der Schweiz und einiger osteuropäischer Staaten ihre Begegnungen austragen, da Koalitionen und Freundschaften zu den Problemfans aus der Schweiz und Feindschaften zu einigen osteuropäischen Ländern bestünden. Außerdem gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller als Angehörige der Braunschweiger Hooliganszene den Spielort Hannover für Ausein­an­der­set­zungen mit den befeindeten Problemfans des Vereins Hannover 96 nutzen würden.

Die Antragsteller machten geltend, die Meldeauflagen seien überzogen: Sie seien noch nicht wegen Gewalt­tä­tig­keiten aus Anlass von Sport­ver­an­stal­tungen verurteilt worden. Dies steht nach der Entscheidung des Gerichts einer Meldeauflage jedoch nicht entgegen. Eine Meldeauflage ist - so die Kammer - nur rechtmäßig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Dies sei hier der Fall. Ziel der Maßnahme sei die Verhinderung von Straftaten. Daher komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Betreffende bereits wegen einer Straftat verurteilt worden oder dem Kern der gewalttätigen Hooliganszene zuzurechnen sei. Vielmehr reiche es aus, dass die Antragsteller nach den von der Polizei festgestellten Vorfällen, bei denen sie im Zusammenhang mit Ausein­an­der­set­zungen gewalttätiger Hooligans aufgegriffen wurden, zumindest zum unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Hooliganszene gehören. Der gewaltbereite Kern der Hooliganszene benötige nämlich ein unterstützendes Umfeld, um mit einer geringen Gefahr der Identifizierung agieren zu können.

Als nicht erforderlich hat die Kammer es angesehen, dass die Antragsteller sich unabhängig von ihrem Wohnort stets beim Polizei­kom­mis­sariat Nord in Braunschweig melden sollten. Nach der Entscheidung müssen die Behörden sicherstellen, dass die Antragsteller ihre Meldepflicht insgesamt auch auf einer wohnortnahen, von ihnen zu benennenden Polizei­dienst­stelle mit entsprechenden Dienstzeiten erfüllen können.

Quelle: ra-online, VG Braunschweig

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss2499

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI