21.11.2024
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Dokument-Nr. 30003

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Beschluss16.03.2021Verwaltungsgericht Braunschweig4 B 90/21
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss16.03.2021

AstraZeneca-Impfstoff: Eilantrag auf Impfung abgelehntKein Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat den Eilantrag eines 76 Jahre alten Braunschweigers auf Impfung an dem ihm ursprünglich zugesagten, inzwischen aber aufgehobenen Termin abgelehnt.

Der Antragsteller hatte für den 17. März einen Termin zur Impfung im Impfzentrum mit dem Impfstoff AstraZeneca erhalten. Nachdem das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit die Impfungen mit diesem Impfstoff ausgesetzt hatte, war der Termin aufgehoben worden. Der Antragsteller beantragte beim Verwal­tungs­gericht, ihm die für den 17. März zugesagte Impfung zu gewähren. Er erklärte, er selbst werde für die Folgen haften und jeden Impfstoff akzeptieren.

VG: Rechtsanspruch auf Impfung nur bei Verfügbarkeit

Das VG hat entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen des Coronavirus im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe bestehe (§ 1 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung). Danach ergebe sich zwar ein Rechtsanspruch auf Impfung - soweit Impfstoff verfügbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin bestehe jedoch nicht.

Vereinbarung neuer Termin durch Impfzentrum

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung auf die Homepage der Stadt Braunschweig hingewiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass das Impfzentrum zeitnah Kontakt mit den von Termin­sauf­he­bungen betroffenen Personen aufnehmen werde, um neue Termine zu vereinbaren.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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