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Dokument-Nr. 29999

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Beschluss03.03.2021Verwaltungsgericht Braunschweig4 B 51/21
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss03.03.2021

Maskenpflicht für Skihänge im Oberharz rechtswidrigVG Braunschweig zur Verhält­nis­mä­ßigkeit der 19. Allge­mein­ver­fügung

Die vom Landkreis Goslar in seiner 19. Allge­mein­ver­fügung angeordnete und nicht auf bestimmte Witterungs­verhältnisse beschränkte Maskenpflicht für die Ski- und Rodelhänge am Bocksberg (Hahnenklee), Wurmberg (Braunlage) und Matthias-Schmidt-Berg (St. Andreasberg) ist voraussichtlich rechtswidrig. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig einem gegen die Verfügung gerichteten Eilantrag im Wesentlichen stattgegeben.

Der in Hildesheim lebende Antragsteller hatte vor Gericht vorgetragen, er beabsichtige wie jeden Winter an den genannten Skihängen unter anderem mit Tourenski aufzusteigen und abzufahren. Die vom Landkreis Goslar für Ski- und Rodelhänge angeordnete Maskenpflicht halte er für unver­hält­nismäßig. Außerdem sei den Regelungen nicht sicher zu entnehmen, wo diese Pflicht gelte. Der Landkreis hatte geltend gemacht, vor dem Hintergrund der aktuellen Witte­rungs­ver­hältnisse entfalte seine Allgemeinverfügung keine Wirkungen mehr.

Keine Befreiung von der Maskenpflicht auf alle Ski- und Rodelhänge

Das Verwal­tungs­gericht hat dem Eilantrag stattgegeben, soweit er gegen die Maskenpflicht für die Skihänge gerichtet war, die der Antragsteller begehen bzw. befahren will. Hinsichtlich der weiteren Ski- und Rodelhänge, für die die Allge­mein­ver­fügung gilt, hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt: Der Antragsteller habe nicht dargelegt, auch dort unterwegs sein zu wollen; daher fehle ihm insoweit die gesetzlich erforderliche Antragsbefugnis.

Keine Beschränkung der Maskenpflicht auf Witte­rungs­ver­hältnisse

Nach der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ist davon auszugehen, dass die Allge­mein­ver­fügung sich nicht durch die Witte­rungs­ver­hältnisse erledigt hat. Dies schon deswegen, weil der Landkreis in der Verfügung ausdrücklich angeordnet habe, dass die Maskenpflicht "durchgehend" für die dort genannten Ski- und Rodelhänge bestehe. Dass die Verpflichtung nur dann gelten soll, wenn die Flächen tatsächlich mit Winter­sport­geräten befahren werden können, sei der Allge­mein­ver­fügung nicht zu entnehmen. Das ergebe sich auch nicht aus der Formulierung in der Verfügung, unter Ski- und Rodelhängen seien "jegliche zur Abfahrt mit Winter­sport­geräten geeignete Flächen" zu verstehen. Wenn der Landkreis die Maskenpflicht auf bestimmte Witte­rungs­ver­hältnisse beschränken wollte, hätte er dies - so das Gericht - klar regeln müssen.

Verstoß gegen Bestimmt­heits­grundsatz

Nach der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ist die Anordnung der Maskenpflicht bei summarischer Prüfung jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil die Regelungen gegen den Bestimmt­heits­grundsatz verstießen. Die Bürgerinnen und Bürger könnten nicht erkennen, in welchen Bereichen genau die Pflicht gelte. Der Landkreis habe es versäumt, eine Karte zu veröffentlichen, auf der die betroffenen Flächen eingezeichnet sind. Daher sei insbesondere unklar, welche Bereiche in dem größtenteils weitläufigen Gelände mit einer Vielzahl von Wegen als "unmittelbare Zuwegungen und Parkflächen" anzusehen sind, für die nach der Anordnung des Landkreises die Maskenpflicht gelten soll.

Zweifel an der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Anordnung. Aufgrund der gegenwärtigen Wetterlage und der Größe der betroffenen Flächen sei nicht erkennbar, dass an den Skihängen derzeit noch mit großen Mensche­n­an­samm­lungen und daher mit Unter­schrei­tungen des Minde­st­ab­s­tandes zu rechnen ist. Die im Januar noch vorherrschende Lage in den bei Touristen beliebten Gebieten des Oberharzes habe sich mittlerweile deutlich entspannt. Darüber hinaus bestehe schon nach der Corona-Verordnung eine Maskenpflicht für Bereiche, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern also nicht durchgängig eingehalten werden kann. Auch deswegen sei zweifelhaft, ob die zusätzliche Anordnung in der Allge­mein­ver­fügung des Landkreises erforderlich ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/aw)

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