21.11.2024
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Dokument-Nr. 30113

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Beschluss12.04.2021Verwaltungsgericht Braunschweig4 B 105/21, 4 B 107/21, 4 B 116/21
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss12.04.2021

VG Braunschweig bestätigt Ausgangssperren für die LK Peine und GifhornVoraussetzungen für Wolfsburg nicht hinreichend dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat Eilanträge von Einwohnern der Landkreise Peine und Gifhorn auf Aufhebung der Ausgangssperren abgelehnt, hingegen Anträgen von Einwohnern aus Wolfsburg stattgegeben.

Das Verwal­tungs­gericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds. Oberver­wal­tungs­ge­richtes entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Ausgangssperre letztes Mittel (ultima ratio) zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sei. Deshalb seien unter dem Gesichtspunkt der Verhält­nis­mä­ßigkeit hohe Anforderungen an eine solche Maßnahme zu stellen. Darzulegen sei, dass und warum gerade eine nächtliche Ausgangssperre erforderlich und verhältnismäßig sei, um das Infek­ti­o­ns­ge­schehen einzudämmen. Dies sei für die Gebiete der Landkreise Peine und Gifhorn erfolgt. Beide Landkreise hätten hinreichend dargelegt, dass sich das Infek­ti­o­ns­ge­schehen auf den privaten Bereich verlagert habe. Zuvor seien andere Maßnahmen ergriffen worden, die nicht den beabsichtigten Erfolg erzielt hätten.

Argumentation der Stadt Wolfsburg nicht überzeugend

Die Argumentation der Stadt Wolfsburg konnte die Richterinnen und Richter hingegen nicht im erforderlichen hohen Maß überzeugen. Argumentation der Stadt habe das Landgericht Braunschweig nicht überzeugt. Die Stadt Wolfsburg habe zwar insbesondere mit den Allge­mein­ver­fü­gungen vom 28. März 2021 (Erklärung zur Hochin­zi­denz­kommune) und vom 29. März 2021 (Lagerverbot im Allerpark über die Osterfeiertage, verpflichtende Schnelltests für Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter in Kinder­ta­gess­tätten u.a.) Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus ergriffen. Dass sich das Infek­ti­o­ns­ge­schehen in den privaten Bereich verlagert habe, sei indes nicht in einer den hohen Anforderungen der Rechtsprechung des Nds. OVG genügenden Weise dargetan worden. Deshalb sei für das Gericht nicht erkennbar gewesen, dass die Ausgangssperre, die darauf gerichtet ist, Kontakte im privaten Bereich einzuschränken, erforderlich sei, das Infek­ti­o­ns­ge­schehen einzudämmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/aw)

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