15.11.2024
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Dokument-Nr. 6025

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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss06.05.2008

Strandklub "Laguna Beach" unter Auflagen zulässigPrognostizierte Lärmimmissionen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Betrie­b­s­aufnahme durch Lärmmessungen bestätigt werden

Der Strandklub "Laguna Beach" in Wolfenbüttel darf zunächst öffnen. Das das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden. Das Gericht hat die Stadt Wolfenbüttel aber auch verpflichtet, die der Baugenehmigung des Strandklubs zu Grunde liegende Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung der Anwohner durch Lärmmessungen eines unabhängigen Gutachters bestätigen zu lassen.

Nachbarn des bereits im Jahr 2007 versuchsweise betriebenen Strandklubs haben sich im April 2008 mit dem Ziel, die Öffnung des Strandklubs zu verhindern, mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht gewandt. Sie befürchten erhebliche Ruhestörungen, insbesondere in den Nachtstunden. Die Entfernung vom Strandklub bis zum nächsten Nachbarn beträgt ca. 80 m. Der Strandklub darf nach der Baugenehmigung grundsätzlich bis 24.00 Uhr öffnen, in der Zeit vom 16. Juni bis zum 7. Oktober Freitag und Samstag jedoch bis 2.00 Uhr nachts. Dem Verwal­tungs­gericht lagen unter­schiedliche Gutachten vor. Die Antragsteller hatten Lärmmessungen aus dem Jahr 2007 vorgelegt, wonach die zulässigen Immis­si­ons­richtwerte an zwei Messtagen überschritten waren. Die Stadt Wolfenbüttel hatte für den Betrieb der Anlage eine Berechnung durch einen unabhängigen Gutachter durchführen lassen, wonach die zulässigen Immis­si­ons­richtwerte einzuhalten seien. Das Verwal­tungs­gericht hat daher entschieden, dass diese Prognose innerhalb von zwei Monaten nach Betrie­b­s­aufnahme zu unter­schied­lichen Tageszeiten (nachmittags, abends vor und nach 22.00 Uhr) durch vier Immis­si­ons­mes­sungen zu bestätigen sei. Die Ergebnisse sind den Antragstellern mitzuteilen. Sollte sich eine Überschreitung der zulässigen Im-missi­ons­richtwerte ergeben, könnten die Antragsteller sich mit einem Antrag auf Änderung der gerichtlichen Entscheidung erneut an das Verwal­tungs­gericht wenden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 08.05.2008

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