15.11.2024
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Dokument-Nr. 3341

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Urteil15.11.2006Verwaltungsgericht Braunschweig2 A 68/06
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil15.11.2006

Nachbar des VW-Werks muss Lärm hinnehmenWohngebiete neben Indus­trie­anlagen müssen höhere Lärmgrenzwerte dulden

Ein Nachbar des Wolfsburger VW-Werks ist vor dem Verwal­tungs­gericht Braunschweig mit seiner Klage gescheitert, die Volkswagen AG zur Verringerung des Lärms zu verpflichten.

Der Kläger bewohnt in ca. 600 Metern Entfernung vom VW-Werk eine 1958 errichtete Doppel­haus­hälfte. Er schrieb erstmals 2001 an die Volkswagen AG, der Lärmpegel des Werks habe sich in letzter Zeit deutlich erhöht. Auf seinem Grundstück könne man ein „ständiges, langanhaltendes Grollen“ sowie „heftige metallene Schläge wie von anein­an­der­kna­l­lenden Güterwagen“ hören, es sei nicht mehr möglich, bei gekipptem Fenster zu schlafen. Die Volkswagen AG und das Gewer­be­auf­sichtsamt ließen daraufhin Lärmmessungen durchführen. Im Juli 2004 schrieb das Gewer­be­auf­sichtsamt dem Kläger, es gelte ein Lärmgrenzwert von 43 db(A), die gemessenen Werte lägen darunter. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Behörde im Dezember 2005 zurück. Anfang 2006 erhob der Kläger gegen das Gewer­be­auf­sichtsamt Klage beim Verwal­tungs­gericht, das die Volkswagen AG zu dem Verfahren beigeladen hat. Er beantragte vor Gericht vor allem, das Gewer­be­auf­sichtsamt zu verpflichten, wegen der Lärmbe­ein­träch­ti­gungen gegen VW einzuschreiten; das Wolfsburger Werk müsse - so der Kläger - gegenüber dem benachbarten Wohngebiet den für reine Wohngebiete geltenden Lärm-Grenzwert einhalten.

Die Richter der 2. Kammer haben entschieden: VW sei nicht verpflichtet, den Lärm auf den für reine Wohngebiete geltenden Grenzwert zu verringern. Für Wohngebiete in der Nachbarschaft von Indus­trie­anlagen gelten - so die Richter - höhere Lärmgrenzwerte als für reine Wohngebiete.

Erfolg hatte der Kläger allerdings mit seinem Antrag, die beiden Bescheide des Gewer­be­auf­sicht­samtes aus den Jahren 2004 und 2005 über die Grenzwert-Festsetzung aufzuheben. Nach dem Urteil der 2. Kammer ist die Behörde nicht berechtigt gewesen, den Grenzwert gegenüber dem Kläger festzusetzen: Die rechtlichen Bestimmungen sähen nur vor, die dem Betreiber der Anlage erteilte Anlagen­ge­neh­migung durch die Festsetzung eines Lärmgrenzwertes zu beschränken. Für eine Festsetzung gegenüber den Inhabern benachbarter Grundstücke gebe es dagegen keine rechtliche Grundlage.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15.11.2006

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