21.11.2024
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Dokument-Nr. 2675

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Urteil12.07.2006Verwaltungsgericht Braunschweig2 A 301-303, 306, 308-311/05
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil12.07.2006

Luftfahrt­bun­desamt unterliegt vor GerichtAber Flugge­sell­schaften sind für die Sicherung eingecheckten Gepäcks verantwortlich

Flugge­sell­schaften müssen das bei ihnen aufgegebene Fluggepäck bis zum Abflug überwachen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden. Gleichwohl hat das Gericht entsprechende Bescheide des Luftfahrt­bun­desamtes, gegen die sich verschiedene Flugge­sell­schaften gewandt hatten, aus formellen Gründen aufgehoben.

Die Klägerinnen sind Luftfahrt­un­ter­nehmen. Sie wenden sich gegen die Verpflichtung, aufgegebenes Fluggepäck auf dem Flugha­fen­gelände bis zum Abflug zu überwachen. Sie sind der Ansicht, dies sei Aufgabe des Flugha­fen­be­treibers.

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat den Klagen der Flugge­sell­schaften gegen die Bescheide des Luftfahrt­bun­desamtes stattgegeben. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass die Flugge­sell­schaften nach dem Luftsi­cher­heits­gesetz zur Sicherung von aufgegebenem Fluggepäck verpflichtet sind. Sie hat die Bescheide aber aus formellen Gründen als rechtswidrig angesehen.

Den Bescheiden sei nicht klar zu entnehmen, welche Maßnahmen zur Sicherung des Gepäcks von den Flugge­sell­schaften zu treffen seien.

Die Kammer hat weiterhin Zweifel, ob das Luftsi­cher­heits­gesetz verfas­sungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage spielte aber für die Entscheidung keine Rolle mehr, weil die Bescheide des Bundesamtes nach Auffassung des Gerichts schon aus anderen Gründen aufzuheben waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilungen des VG Braunschweig vom 03. und 12.07.2006

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