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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil25.06.2025

Verwal­tungs­gericht entscheidet gegen Solaranlagen auf Weltkulturerbe-BautenUrteil zu Solaranlagen im Weltkulturerbe Goslar

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat die Klage zweier Hauseigentümer abgewiesen, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ihres Gebäudes in der als Denkmal geschützten und von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannten Altstadt Goslars errichten wollten.

Die 2. Kammer stellt in ihrem Urteil fest: Nach den geltenden Regelungen des Bundes- und Landesrechts müssen die Behörden Solaranlagen in aller Regel auf denkmal­ge­schützten Gebäuden genehmigen. Die Nutzung erneuerbarer Energien habe weitgehend Vorrang, in der weitaus größten Zahl der Fälle bestehe deswegen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Solaranlagen auf denkmal­ge­schützten Gebäuden. Für „atypische Situationen“ sehe das Gesetz aber Ausnahmen vor. Das gelte für besonders wertvolle Denkmäler und bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in ein Denkmal. In diesen Fällen sei eine Abwägung erforderlich.

Ein solcher (seltener) Ausnahmefall liege hier vor: Das Gebäude der Kläger sei als Bestandteil des UNESCO-Weltkulturerbes in besonderem Maße schutzbedürftig. Zusätzlich liege in der Installation der Anlage nach der fachlichen Einschätzung des zum Verfahren beigeladenen Nieder­säch­sischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) auch ein besonders schwerer Eingriff in das Denkmal vor. Das Gesam­t­er­schei­nungsbild der zusam­men­hän­genden historischen Bebauung, die den Denkmalwert hier gerade ausmache, würde nach der Darstellung des NLD durch die Installation der Solaranlage erheblich gestört werden. Das Gebäude sei aus dem öffentlichen Straßenraum heraus wahrnehmbar und die Solaranlage würde sich außerdem durch die vorgesehene dunkle Farbe deutlich von dem Dachgebilde abheben.

Die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts folgte nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung der fachlichen Einschätzung des NLD. Weil hier ein besonders schutzwürdiges Denkmal (die Goslarer Altstadt als Gruppendenkmal) beeinträchtgt sei und außerdem ein besonders schwerwiegender Eingriff vorliege, überwiege der Denkmalschutz in diesem besonderen Fall ausnahmsweise das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien. Zur Begründung weist die Kammer auch auf die Präze­den­zwirkung hin, die eine Genehmigung hätte: In allen anderen Fällen dieser Art müssten dann auch Solaranlagen genehmigt werden; dies würde die historische Dachlandschaft der Altstadt weitgehend verändern. Gegen das Urteil steht den Klägern noch das Rechtsmittel der Berufung beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht offen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/pt)

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