18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 3700

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss02.01.2007

Kein Anspruch auf Aufent­halt­s­er­laubnis bei vorsätzlicher Verhinderung der AbschiebungNeues Bleiberecht: Vietnamese muss das Land verlassen

Ausländer haben keinen Anspruch auf eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach der neuen Bleibe­rechts­re­gelung, wenn sie sich in der Vergangenheit bei der Botschaft ihres Heimatlandes nicht ausreichend um die für eine Rückkehr erforderlichen Unterlagen bemüht und ihre Abschiebung dadurch verhindert haben. Die Behörden dürfen solchen Ausländern auch keine Beschäf­ti­gungs­er­laubnis für die Bundesrepublik erteilen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig.

In dem Verfahren ging es um einen in Salzgitter lebenden, Anfang der 90er Jahre eingereisten Vietnamesen, der nicht abgeschoben werden konnte, weil für ihn ein gültiger Reisepass und eine sogenannte Rücküber­nah­me­er­klärung der vietnamesischen Behörden nicht vorlagen. Diese Unterlagen hätte er nach einem deutsch-vietnamesischen Abkommen nur erhalten, wenn er an einer persönlichen Anhörung durch Angehörige der vietnamesischen Botschaft teilgenommen hätte. Zu den vier Terminen, die dafür in den letzten drei Jahren anberaumt waren, war der Ausländer jedoch nicht erschienen: Er hatte sich zu den organisierten Sammel­trans­porten nicht eingefunden und war auch in seiner Unterkunft nicht anzutreffen. Die Stadt Salzgitter lehnte daher seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäf­ti­gungs­er­laubnis ab, weil der Ausländer es zu vertreten habe, dass er nicht abgeschoben werden konnte. Der Ausländer beantragte dagegen beim Verwal­tungs­gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung und berief sich auf die nieder­säch­sische Bleibe­rechts­re­gelung vom Dezember 2006. Nach dieser Regelung, die auf einem Beschluss der Innen­mi­nis­ter­kon­ferenz beruht, haben die Behörden ausrei­se­pflichtigen Ausländern mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich unter erleichterten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren.

Die 1. Kammer lehnte den Eilantrag des Ausländers ab und bestätigte damit die Rechts­auf­fassung der Stadt Salzgitter. Ausländer, die wie der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet seien, hätten keinen Anspruch auf eine Beschäf­ti­gungs­er­laubnis, wenn sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können. Dies sei hier der Fall. Der Vietnamese könne sich auch nicht auf die Bleibe­rechts­re­gelung berufen. Diese sehe ausdrücklich vor, dass ein Bleiberecht nicht entstehe, wenn der Ausländer durch sein Verhalten behördliche Maßnahmen zur Aufent­halts­be­en­digung hinausgezögert oder behindert habe. Dieser Ausschlussgrund liege hier vor, weil der Antragsteller wiederholt vorsätzlich und unentschuldigt an den rechtzeitig angekündigten Anhörungs­terminen der Botschaft nicht teilgenommen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15.01.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss3700

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI