15.11.2024
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Dokument-Nr. 9374

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Urteil17.03.2010Verwaltungsgericht Braunschweig1 A 272/08, 1 A 273/08 und 1 A 274/08
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil17.03.2010

VG Braunschweig: Keine Mitgliedschaft in Handwerks-Innung ohne TarifbindungVollmitglieder der Innungen nach gesetzlichen Bestimmungen an Tarifverträge gebunden

Handwerks­be­triebe, die Mitglied einer Innung sind, können nicht den Ausschluss ihrer Tarifbindung erklären. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Braunschweig.

Geklagt hatten verschiedene Handwerks-Innungen aus der Region gegen die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade. Mit ihren Klagen wollten die Innungen erreichen, dass einzelne Handwerks­be­triebe sich von der Tarifbindung befreien können, ohne aus der Innung austreten zu müssen. Sie beantragten, dass das Verwal­tungs­gericht die Handwerkskammer dazu verpflichtet, ihre Satzung entsprechend zu ändern. Zur Begründung machten sie geltend, Innungen müssten behandelt werden wie Arbeit­ge­ber­verbände; in diesen könne man auch Mitglied sein, ohne der Tarifbindung zu unterliegen.

Lösung von der Tarifbindung nur durch Austritt aus der Innung möglich

Das Gericht hat die Klagen abgewiesen: Mitglieder der Innungen von der Tarifbindung zu befreien, verstoße gegen die gesetzlichen Vorschriften. Vollmitglieder der Innungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Tarifverträge gebunden, die ihre Innung oder ihr Innungsverband geschlossen hat. Die gesetzlichen Regelungen, die den Innungen und Innungs­ver­bänden Tariffähigkeit verleihen, hätten den Zweck, die Tarifautonomie im Bereich des Handwerks zu fördern und den Gewerkschaften einen leistungs­kräftigen Tarifpartner zur Seite zu stellen. Nur so könnten die Arbeits­be­din­gungen wirksam geordnet und das Arbeitsleben befriedet werden. Mit diesem gesetzlichen Ziel sei eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nicht vereinbar. Der Tarifbindung könne sich der einzelne Handwerker nur entziehen, indem er aus der Innung austrete.

Es handelt sich um die bundesweit ersten Urteile zu diesen Rechtsfragen. Die Innungen wollen in diesen "Pilotverfahren" die Rechtslage grundsätzlich klären lassen.

Quelle: ra-online, VG Braunschweig

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