18.10.2024
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Dokument-Nr. 1489

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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil14.12.2005

Für den Verkauf als "Öko"-Ware gelten strenge RegelungenSanktionen gegen einen Öko-Bauern aus dem Landkreis Gifhorn rechtmäßig

Nach 2 Urteilen des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig hat ein Öko-Bauer aus dem Landkreis Gifhorn wiederholt gegen die Bestimmungen des ökologischen Landbaus verstoßen. Das Nieder­säch­sische Landesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit (LAVES) habe dem Landwirt daher zu Recht verboten, Produkte mit dem "Öko"-Siegel zu verkaufen.

Die Richter verwiesen zur Begründung auf die Regelungen der so genannten Öko-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft und auf das Öko-Landbau-Gesetz. Diese Vorschriften gelten für alle landwirt­schaft­lichen Erzeugnisse, die unter Verwendung der Bezeichnungen "ökologisch" oder "biologisch" verkauft werden. Die Regelungen verbieten es, im ökologischen Landbau bestimmte Pflanzenschutz- und Düngemittel einzusetzen, und sehen ein umfangreiches Kontrollsystem vor. Ein Landwirt, der seine Erzeugnisse als "Öko"-Produkte kennzeichnen möchte, muss mit einer privatrechtlich organisierten Kontrollstelle eine Überwa­chungs­ver­ein­barung treffen. Wenn die Kontrollstelle Verstöße gegen die Vorschriften des ökologischen Landbaus feststellt, hat sie die zuständige Behörde (in Niedersachsen das LAVES) zu informieren, die dann die vorgesehenen Sanktionen gegen den Landwirt verhängt. Insbesondere darf die Behörde Verma­rk­tungs­verbote aussprechen und Zwangsgelder festsetzen.

In dem Fall des Öko-Bauern aus dem Landkreis Gifhorn, der hauptsächlich Mais, Kartoffeln und Erdbeeren als Öko-Ware verkaufte, hatte die Kontrollstelle bei mehreren unangekündigten Kontrollen eine Reihe von Unregel­mä­ßig­keiten ermittelt: Der Landwirt habe die Kontrollstelle nicht rechtzeitig darüber unterrichtet, dass er Teile seiner Produktion (insbesondere die Trocknung von Mais) ausgelagert habe; damit habe er eine wirksame Kontrolle verhindert. Er habe mit Schwermetall belasteten Kompost verwendet, ohne aufzuzeichnen, in welchen Mengen und auf welche Flächen er das Material ausgebracht habe; daher habe nicht kontrolliert werden können, ob er die vorge­schriebenen Schwermetall-Grenzwerte eingehalten habe. Während der Umstellung seines Betriebes auf ökologischen Landbau habe der Landwirt Kartoffeln als "Bio"-Ware verkauft, obwohl er diese Bezeichnung in dieser Phase noch nicht habe verwenden dürfen. Außerdem hatten die Kontrolleure im Betrieb des Klägers 9 große Plastikbeutel mit unzulässigen Pflan­zen­schutz­mitteln gefunden.

Das LAVES verhängte deswegen Verma­rk­tungs­verbote gegen den Landwirt: Es untersagte ihm für ein Jahr, seine Erzeugnisse als "Öko"-Waren zu verkaufen. Darüber hinaus wurde ihm verboten, für die Mais-Ernte des Jahres 2004 das Öko-Siegel zu verwenden, weil er das Getreide ohne rechtzeitige Benach­rich­tigung der Kontrollstelle in einem anderen Betrieb habe trocknen lassen.

Hiergegen erhob der Landwirt Klage vor dem Verwal­tungs­gericht. Er machte geltend, durch die Maßnahmen habe er beträchtliche finanzielle Verluste erlitten. Ihm stünden daher Schaden­s­er­satz­ansprüche zu. Die in seinem Betrieb gelagerten verbotenen Pflan­zen­schutz­mittel habe er zunächst zwar einsetzen wollen, schließlich aber doch nicht verwendet, weil dies zur Schäd­lings­be­kämpfung nicht mehr notwendig gewesen sei.

Das Gericht entschied, die Behörde habe rechtmäßig gehandelt. Für ein Verma­rk­tungs­verbote genüge es nach den Vorschriften der EG, wenn ein Landwirt in einem einzigen Fall offensichtlich gegen die Bestimmungen des ökologischen Landbaus verstoßen habe. Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Verstöße sei es durchaus angemessen, ein solches Verbot für die Dauer eines Jahres auszusprechen. Insbesondere habe der Kläger wiederholt die Kontroll­vor­schriften verletzt, indem er die Auslagerung von Teilen seiner landwirt­schaft­lichen Produktion nicht rechtzeitig angezeigt und dadurch eine wirksame und lückenlose Kontrolle seiner Erzeugnisse verhindert habe. Auch durch die Lagerung größerer Mengen unzulässiger Pflan­zen­schutz­mittel in der Absicht, diese einzusetzen, habe er erheblich gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschwein vom 15.12.2005

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