Dokument-Nr. 2790
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil18.07.2006
Grundstückbesitzer wollte persönliches Halteverbotsschild vorm eigenen Grundstück - Gericht weist Klage abIn der Regel haben Bürger keinen Anspruch auf ein Verkehrszeichen
Bürgerinnen und Bürger haben nur unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf die Aufstellung von Verkehrszeichen. Das Verkehrszeichen muss vor allem zwingend geboten sein. Das ist nicht der Fall, wenn durch die allgemeinen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung nach den örtlichen Verhältnissen gewährleistet ist, dass keine besonderen Gefahren entstehen. Die mit einer Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen allgemeinen Risiken können einen Anspruch nicht begründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
In dem Fall ging es um die Klage eines Wolfenbüttelers, der erreichen wollte, dass die Stadt in einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße ein absolutes Halteverbot anordnet. Der Kläger befürchtete, dass durch parkende Fahrzeuge die Sicht von Fußgängern insbesondere im Bereich der Einmündung in eine andere Straße behindert werde. Vor allem für seine Kinder sei es daher gefährlich, die Straße zu überqueren. Außerdem machte er geltend, parkende Fahrzeuge behinderten ihn bei der Zufahrt zu seiner an der Straße gelegenen Garage.
Das Gericht hat die Klage nach einer Ortsbesichtigung abgewiesen. Die Straßenverkehrsordnung lasse ein Verkehrszeichen nur noch zu, wenn es zwingend geboten sei. Damit habe der Verordnungsgeber dem Trend zur Aufstellung von immer mehr Verkehrszeichen entgegenwirken wollen, um die Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer zu verhindern und die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr wieder stärker ins Bewusstsein zu rücken. Zwingende Gründe für ein Halteverbot bestünden hier nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass durch parkende Fahrzeuge eine besondere Gefahrenlage entstehe. Nach der Straßenverkehrsordnung sei es auch ohne Verkehrsschild verboten, vor Kreuzungen und Einmündungen zu parken. Abbiegende und an parkenden Kfz vorbeifahrende Fahrzeuge seien zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Die allgemeinen Regeln genügten, um die Sicherheit auf der fraglichen Straße ausreichend zu gewährleisten. Dazu berief sich das Gericht unter anderem auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme der Polizei. Aus der ergibt sich, dass die wenigen Unfälle, zu denen es in den letzten 3 Jahren in der Straße gekommen ist, nicht im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen entstanden sind. Auch die Polizei sah daher keinen Handlungsbedarf.
Auf Beeinträchtigungen der Ein- und Ausfahrt zu seiner Garage kann sich der Kläger nach dem Urteil ebenfalls nicht berufen. Das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten sei nach der Straßenverkehrsordnung auch ohne Verkehrszeichen verboten. Dadurch sei das Recht von Grundstückseigentümern auf Zufahrt zu ihrem Grundstück in der Regel hinreichend gesichert. Kurzfristige Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt müsse der Kläger nicht zuletzt wegen der Lage seines Grundstücks im Stadtgebiet und in einer verkehrsreichen Zone grundsätzlich hinnehmen. Auch ein "mäßiges Rangieren" bei der Ein- oder Ausfahrt sei einem durchschnittlich geübten Fahrer zuzumuten. Ein Anspruch auf ein Verkehrszeichen könne nur entstehen, wenn es zu besonders gravierenden Behinderungen komme, die eine besondere Regelung zum Schutz der Eigentümerrechte unabdingbar notwendig machten. Solche Behinderungen habe der Kläger nicht vorgetragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 31.07.2006
der Leitsatz
1. Die für die Anordnung eines Verkehrszeichens erforderlichen besonderen, die Anordnung zwingend gebietenden Umstände liegen nicht vor, wenn durch die Verhaltensregeln der StVO nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten gewährleistet ist, dass die Gefahrenlage nicht über die mit einer Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen allgemeinen Risiken hinausgeht.
2. Straßenanlieger haben zur Wahrung ihres Zufahrtsrechts grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anordnung eines Haltverbots (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 StVO), weil dieses Recht durch das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in der Regel hinreichend gesichert ist.
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