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18.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 30259

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.04.2021

Hauskauf von Patientin verstößt nicht gegen ärztliche BerufsordnungVG Berlin spricht Arzt frei

Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis käuflich erwirbt, verstößt damit nicht gegen das berufs­rechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen.

Der Arzt hatte im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin erworben. Die Patientin war seit 16 Jahren in seiner Behandlung gewesen. 2017 begab sie sich aus gesund­heit­lichen Gründen in ein Heim und beschloss, das - stark renovie­rungs­be­dürftige - Haus über einen Bevoll­mäch­tigten für 250.000,- Euro zu verkaufen. Neben dem Arzt hatte sich ein Grund­s­tücks­nachbar interessiert gezeigt. Gleichwohl entschied sich die Patientin für ihren Arzt als Käufer und blieb dann dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab. Die Ärztekammer Berlin leitete auf Beschwerde des Nachbarn ein berufs­ge­richt­liches Verfahren ein, weil der Beschuldigte nur aufgrund seiner Vertrau­ens­stellung zur Patientin überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten habe. Er sei nur deshalb von der Patientin ausgewählt worden, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können. Dies sei mit einer Geldbuße zu ahnden.

Kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar

Das VG hat den Beschuldigten freigesprochen. Zwar sei es Ärztinnen und Ärzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bei wirtschaft­licher Betrachtung sei aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbe und - wie hier - letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis zahle.

Integrität der Ärzteschaft verbietet nicht jegliche Geschäfts­be­ziehung mit Patienten

Das Gebot des Nachbarn habe nicht dem marktüblichen Preis entsprochen, weil er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter gehabt habe. Der bloße Abschluss eines Geschäfts sei zur Tatbe­stands­ver­wirk­lichung nicht ausreichend. Die Beteiligten müssten den Vorteil jedenfalls vereinbaren, um den Arzt bei seiner ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Geschäfts­be­ziehung bei Gelegenheit der ärztlichen Berufstätigkeit unterbleiben müsse.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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