Ein Schwerpunkt der Überprüfung war die Zulassung zur Einschulung in so genannte bilinguale Schulen bzw. staatliche Europaschulen nach der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306). Die Verordnung verlangt für die Zulassung zu einer bilingualen Schule neben der Beherrschung der Muttersprache Grundkenntnisse in einer weiteren Sprache. Das Vorliegen dieser Grundkenntnisse wurde durch einen Sprachtest ermittelt.
Zahlreiche Antragsteller beanstandeten in diesem Zusammenhang die Tauglichkeit der durchgeführten Sprachtests, die fehlende Anwendung eines einheitlichen Überprüfungsmaßstabes sowie im Einzelfall mangelnde Prüfungsfähigkeit der Grundschüler.
Die 9. Kammer ist den Rügen nicht gefolgt. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Entscheidung, ob hinreichende Grundkenntnisse in einer weiteren Sprache vorlägen, sei eine „Fachpädagogische Entscheidung“. Die Art und Weise der durchgeführten Sprachtests sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ein weiterer Prüfungsschwerpunkt waren Anträge auf Einschulung in einer anderen als der örtlich zuständigen Schule. Diesen kann unter anderem dann entsprochen werden, wenn ansonsten gewachsene Bindungen des Grundschülers beeinträchtigt würden (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Derartige gewachsene Bindungen liegen nach Einschätzung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts zwar dann vor, wenn sich auf der örtlich unzuständigen Schule bereits ein Geschwisterkind des Einzuschulenden befindet. Die Schulverwaltung hatte „gewachsene Bindungen“ aber bereits bei gemeinsamem Kindergartenbesuch angenommen. Die auf diese Ansicht gestützte gemeinsame Einschulung ganzer Kindergartengruppen hat das Verwaltungsgericht als rechtswidrig beanstandet.
Ein dritter Prüfungsschwerpunkt betraf schließlich Fälle, in denen die Kapazität der örtlich zuständigen Schule nicht ausreichte, um alle in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Erstklässler aufzunehmen. Die Schulverwaltung wählt in diesen Fällen im Ermessenswege diejenigen Schüler aus, die in andere Schulen eingeschult werden („Umlenkung“). Das Verwaltungsgericht hat diese Verfahrensweise grundsätzlich für rechtmäßig gehalten, sofern die jeweilige Umlenkungsentscheidung sich an den Kriterien „altersgerechter Schulweg“ und „Zumutbarkeit“ orientiert.
Erläuterungen
Beschlüsse
vom 14. August 2006 VG 9 A 97.06
vom 1. August 2006 VG 9 A 154.06 und VG 9 A 190.06
vom 25. August 2006 VG 9 A 243.06
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des VG Berlin vom 07.09.2006