21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30069

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.03.2021

"Mietendeckel": Bezirksamt darf Mieterhöhung verbietenMietstopp nicht evident verfas­sungs­widrig

Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mieten­be­grenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, "Berliner Mietendeckel") verbieten. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist ein Wohnungs­un­ter­nehmen. Im Januar 2020 forderte sie den Mieter einer ihrer Wohnungen auf, einer Mieterhöhung zustimmen. Bis zur Klärung der Verfas­sungs­ge­mäßheit des Mietendeckels sei die erhöhte Miete aber nicht zu entrichten. Nachdem der Mieter dem nicht zugestimmt hatte, erhob die Antragstellerin beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Hierüber ist noch nicht entschieden. Auf Hinweis des Mieters untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, mit dem Mietenstopp nach dem MietenWoG Bln seien Mieterhöhungen untersagt. Es komme nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Zahlung der erhöhten Miete vorerst nicht verlange.

Wohnungs­un­ter­nehmen hält Mietenstopp für verfas­sungs­widrig

Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist u.a. der Auffassung, der Mietenstopp sei verfassungswidrig. Dem Land Berlin fehle es an der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für eine solche Regelung, die außerdem unzuläs­si­gerweise in das Eigen­tums­grundrecht eingreife.

VG: Vorgehen des Bezirksamts rechtmäßig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Vorgehen des Bezirksamts sei rechtmäßig. Nach dem MietenWoG Bln dürfe die zuständige Behörde von Amts wegen alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierzu zähle auch die hier getroffene Unter­sa­gungs­ent­scheidung. Das Bezirksamt habe Veranlassung gehabt, ordnungs­rechtlich gegen die Antragstellerin vorzugehen, weil sie die Zustimmung zur Mieterhöhung entgegen dem gesetzlichen Mietenstopp verlangt habe. Der Mietenstopp sei zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der juristischen Literatur umstritten, aber nicht evident verfas­sungs­widrig. Dem Land Berlin stehe die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für eine mietpreis­rechtliche Regelung zu.

Mietstopp wegen zeitlichen Befristung mit Eigen­tums­grundrecht vereinbar und zumutbar

Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnah­me­re­gelung, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere. Angesichts steigender Mieten befürchte der Gesetzgeber eine Verdrängung einkom­mens­schwacher Bevöl­ke­rungs­schichten aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine "Atempause" verschaffen; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigen­tums­grundrecht vereinbar und daher Vermietern zumutbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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