15.11.2024
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Dokument-Nr. 6811

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Beschluss30.09.2008Verwaltungsgericht BerlinVG 72 A 5.08
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.09.2008

Wahl eines Personalrats für die Beschäftigten der SPD-Bundes­tags­fraktion nicht offensichtlich rechtswidrig

Die für die Beschäftigten der SPD-Bundes­tags­fraktion am 8. Mai 2008 erfolgte Wahl eines Personalrats ist nicht unwirksam, auch wenn wegen der verfas­sungs­recht­lichen Stellung der Fraktionen des Parlaments Zweifel an der Anwendbarkeit des Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes (BPersVG) auf die bei einer Bundes­tags­fraktion beschäftigten Arbeitnehmer bestehen. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin den Antrag eines einzelnen Beschäftigten dieser Fraktion auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zurückgewiesen.

Im Mai dieses Jahres hatten die bei der SPD-Bundes­tags­fraktion beschäftigten Arbeitnehmer erneut einen Personalrat gewählt. Nachdem einer der Beschäftigten sich zur Verhinderung der Wahl zunächst vergeblich an das Arbeitsgericht Berlin gewandt hatte, das das Haupt­sa­che­ver­fahren an das Verwal­tungs­gericht Berlin verwies, richtete er sein Begehren nun auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Perso­na­l­ratswahl. Zur Begründung berief er sich darauf, dass auf eine Fraktion im Deutschen Bundestag das Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz (BetrVG) anzuwenden sei; demzufolge müsse dass anstelle der Perso­na­l­ratswahl eine Betrie­bs­ratswahl durchgeführt werden.

Die 72. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts befand jedoch, dass die Wahl jedenfalls nicht in offen­sicht­licher Verkennung der Perso­na­l­rats­fä­higkeit der Fraktion als „Dienststelle“ erfolgt sei. Die Frage, ob für die bei einer Bundes­tags­fraktion beschäftigten Hilfskräfte ein Personalrat oder ein Betriebsrat zu wählen sei, oder aber ob wegen der besonderen verfas­sungs­recht­lichen Rechtsstellung einer Bundes­tags­fraktion sogar jede Art von Beschäf­tig­ten­ver­tretung mit der verfas­sungs­recht­lichen Stellung der Fraktionen unvereinbar sei, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Zwar seien die Fraktionen des Bundestages nach dem Abgeord­ne­ten­gesetz ausdrücklich nicht Teil der öffentlichen Verwaltung, in der nach dem BPersVG die Bildung von Perso­na­l­ver­tre­tungen erfolgen könne. Andererseits zählten zu den Verwaltungen im Sinne des BPersVG auch „Betrie­bs­ver­wal­tungen“ des Bundes, während das BetrVG seinerseits u.a. keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes finde. Es liege daher nahe, die Regelungen des BPersVG auf die Beschäftigten einer Bundes­tags­fraktion jedenfalls entsprechend anzuwenden.

Während die Beschäftigten der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion einen Personalrat gewählt haben, hat sich bei der Fraktion der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Betriebsrat gebildet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des VG Berlin vom 09.10.2008

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