18.10.2024
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Dokument-Nr. 21721

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Beschluss07.10.2015Verwaltungsgericht BerlinVG 7 L 816.15
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss07.10.2015

Kein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für Vietnam-Reise eines Bezirks­ver­ordnetenVietnam-Reise keine staats­bür­gerliche Pflicht

Ein Beamter kann für eine Vietnam-Reise, die im Rahmen seiner kommu­na­l­po­li­tischen Betätigung durchgeführt wird, keinen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entscheiden.

Der Antragsteller ist Beamter und zugleich gewählter Bezirksverordneter der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung (BVV) Lichtenberg. Der Bezirk will eine Städtepartnerschaft mit einem Stadtteil von Hanoi schließen. Hanoi ist Ziel einer Reise des Bezirksamts vom 14. - 22. Oktober 2015. Der Dienst­vor­ge­setzte des Antragstellers lehnte dessen Antrag auf bezahlten Sonderurlaub ab.

Verwal­tungs­gericht: Teilnahme an der Delega­ti­o­nsreise ist für die Ausübung des Amtes nicht erforderlich

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag, den die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts zurückwies. Ein Beamter könne Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für die beantragte Freistellung vom Dienst um eine im unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommu­na­l­po­li­tischen Mandat stehende Tätigkeit handele. Sonderurlaub sei nur zu gewähren, wenn anderenfalls die sachgerechte Wahrnehmung des Mandats wesentlich erschwert oder behindert werde und zudem die zeitliche Kollision zwischen Dienst und Mandat nicht vermeidbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Teilnahme an der Delega­ti­o­nsreise sei für die Ausübung des Amtes nicht erforderlich. Es handele sich weder um eine Sitzung noch um eine sonstige Veranstaltung der BVV. Seine Kontroll- und Gestal­tungs­be­fugnisse als Bezirks­ver­ordneter könne er sachgerecht auch unabhängig von der Teilnahme an der Reise ausüben.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (pm/pt)

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