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Dokument-Nr. 30778

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Beschluss03.09.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 6 L 229/21
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss03.09.2021

Einreise­beschränkungen für Drittstaaten­angehörige trotz Impfung mit Sinovac bestätigtVG Berlin lehnt Eilantrag ab

Die Einreise­beschränkungen für Drittstaaten­angehörige trotz vollständiger Impfung mit dem Impfstoff Sinovac sind rechtmäßig. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Eilantrag einer iranischen Staats­an­ge­hörigen und ihrer Familie zurückgewiesen.

Das Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zur Eindämmung der Infek­ti­o­ns­ge­fahren durch das neuartige Coronavirus am 17. März 2020 Einrei­se­be­schrän­kungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen angeordnet. Dritt­staa­ten­an­ge­hörige werden danach an den Grenzen zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund, wie etwa ein Besuch bei der sog. "Kernfamilie", vorliegt. Etwas anderes gilt im Falle vollständigen Impfschutzes durch einen auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff. Hiergegen wenden sich die Antragstellerin, die in Teheran lebt, und ihre in Deutschland lebende Tochter und Enkelkinder. Die Antragstellerin ist im Besitz eines Schengen-Visums zum Familienbesuch und verfügt über vollständigen Impfschutz mit dem vom Paul-Ehrlich-Institut nicht gelisteten Impfstoff Sinovac. Die Antragsteller sind insbesondere der Auffassung, die Anordnung des BMI sei unver­hält­nismäßig. Von der Antragstellerin gehe keine Gesund­heits­gefahr aus.

Reise­be­schrän­kungen sind derzeit angemessen und verhältnismäßig

Die 6. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragsteller könnten die begehrte Einreise nicht beanspruchen. Nach dem Schengener Grenzkodex setze die Einreise Dritt­staa­ten­an­ge­höriger voraus, dass die Person keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle. Im Falle des hochan­ste­ckenden neuartigen Coronavirus, der mit nicht ganz unerheblicher Wahrschein­lichkeit zu einer schweren oder gar tödlich verlaufenden Erkrankung führe, dränge sich eine solche Gefahr schon bei einer vergleichsweise geringen Wahrschein­lichkeit eines infek­ti­o­ns­re­le­vanten Kontakts auf. Auch die Europäische Kommission empfehle die Beschränkung der Einreise aus Drittstaaten. Die Verfassung gebiete keine Regelung der Einrei­se­be­schrän­kungen durch formelles Parla­ments­gesetz. Zwar werde nicht unerheblich in die Grundrechte der Antragsteller eingegriffen, jedoch werde dieser Eingriff dadurch abgemildert, dass das BMI die Reise­be­schrän­kungen seit ihrer Einführung bereits schrittweise wieder aufgehoben habe. Auch die Positivliste der Länder, aus denen eine unbeschränkte Einreise möglich ist, werde in kurzen, regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert. Besuche grundsätzlich auf die Kernfamilie zu beschränken, sei nicht zu beanstanden, da für die weitere Familie ein anderer dringender Besuchszweck (z.B. Hochzeit, Todesfall) nicht ausgeschlossen werde. Der Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller sei nicht unver­hält­nismäßig. Insbesondere stellten ein negativer PCR-Test und eine Abson­de­rungs­pflicht keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Die Beschränkung auf die durch das Paul-Ehrlich-Institut gelisteten Impfstoffe verletze die Antragsteller nicht in ihrem Gleich­heitsrecht. Sie hätten zudem keine Eilbe­dürf­tigkeit glaubhaft gemacht.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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