21.11.2024
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Dokument-Nr. 21406

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Beschluss30.07.2015Verwaltungsgericht BerlinVG 5 L 183.15; VG 26 L 195.15, VG 28 L 222.15; VG 28 L 223.15
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.07.2015

Justiz­vollzugs­anstalten dürfen Ausbildung zum Gerichts­voll­zieher nicht wegen Personalnot ablehnenDienstliche Belange des Landes Berlin sprechen für Abordnung zur Ausbildung

Die Berliner Justiz­vollzugs­anstalten müssen trotz Personalnot ihre Bediensteten vorläufig zur weiteren Ausbildung zum Gerichts­voll­zieher abordnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in vier Eilverfahren.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind als Justiz­voll­zugs­beamte in den Justiz­voll­zugs­an­stalten Heidering, Moabit und Tegel eingesetzt. Nach einem Auswahl­ver­fahren wurden sie vom Kammergericht zur Gerichts­voll­zie­her­aus­bildung zugelassen. Die dafür erforderliche Abordnung lehnten ihre Dienststellen unter Berufung auf ihre Personalnot ab.

Vorgehen der Dienststelle ermes­sens­feh­lerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Berlin rügte dieses Vorgehen als ermes­sens­feh­lerhaft. Die geltend gemachten dienstlichen Belange seien nicht hinreichend mit den persönlichen Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen abgewogen worden. Ebenso unberück­sichtigt sei geblieben, dass die Abordnung den Zweck verfolge, den Personalbedarf im Gerichts­voll­zie­her­dienst der Justiz zu decken. Damit sprächen auch dienstliche Belange des Landes Berlin für die Abordnung. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragsteller unter erheblichem Kostenaufwand für den allgemeinen Vollzugsdienst an Justiz­voll­zugs­an­stalten ausgebildet worden seien. Die Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst sei nämlich Voraussetzung für ihre spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.

Die Dienststellen müssen nunmehr neu über die Abordnungen der Beamten entscheiden und ihnen bis dahin die Teilnahme an dem bereits begonnenen Lehrgang ermöglichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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