18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 21406

Drucken
Beschluss30.07.2015Verwaltungsgericht BerlinVG 5 L 183.15; VG 26 L 195.15, VG 28 L 222.15; VG 28 L 223.15
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.07.2015

Justiz­vollzugs­anstalten dürfen Ausbildung zum Gerichts­voll­zieher nicht wegen Personalnot ablehnenDienstliche Belange des Landes Berlin sprechen für Abordnung zur Ausbildung

Die Berliner Justiz­vollzugs­anstalten müssen trotz Personalnot ihre Bediensteten vorläufig zur weiteren Ausbildung zum Gerichts­voll­zieher abordnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in vier Eilverfahren.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind als Justiz­voll­zugs­beamte in den Justiz­voll­zugs­an­stalten Heidering, Moabit und Tegel eingesetzt. Nach einem Auswahl­ver­fahren wurden sie vom Kammergericht zur Gerichts­voll­zie­her­aus­bildung zugelassen. Die dafür erforderliche Abordnung lehnten ihre Dienststellen unter Berufung auf ihre Personalnot ab.

Vorgehen der Dienststelle ermes­sens­feh­lerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Berlin rügte dieses Vorgehen als ermes­sens­feh­lerhaft. Die geltend gemachten dienstlichen Belange seien nicht hinreichend mit den persönlichen Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen abgewogen worden. Ebenso unberück­sichtigt sei geblieben, dass die Abordnung den Zweck verfolge, den Personalbedarf im Gerichts­voll­zie­her­dienst der Justiz zu decken. Damit sprächen auch dienstliche Belange des Landes Berlin für die Abordnung. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragsteller unter erheblichem Kostenaufwand für den allgemeinen Vollzugsdienst an Justiz­voll­zugs­an­stalten ausgebildet worden seien. Die Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst sei nämlich Voraussetzung für ihre spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.

Die Dienststellen müssen nunmehr neu über die Abordnungen der Beamten entscheiden und ihnen bis dahin die Teilnahme an dem bereits begonnenen Lehrgang ermöglichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss21406

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI