15.11.2024
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Dokument-Nr. 29085

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Urteil22.06.2020Verwaltungsgericht BerlinVG 5 K 95.17
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.06.2020

Lehrerin muss eine ohne Nebentätigkeits­genehmigung und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit als spirituelle Lebensberaterin einstellenLehrerin muss über schrift­stel­le­rische Tätigkeit Auskunft geben

Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeits­genehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Eine Genehmigung für die Vergangenheit muss sie hierfür nachträglich nicht mehr beantragen. Sie hat ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schrift­stellerischen Tätigkeiten zu geben. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin eines Berliner Gymnasiums. Im Februar 2016 leitete die Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (im Folgenden: Senats­ver­waltung) gegen sie ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren wegen des Verdachts ein, sie leiste auf verschiedenen Inter­net­platt­formen, die unter anderem eine "seriöse und professionelle Zukunftsdeutung" anbieten wollen, entgeltlich spirituelle Beratungen ohne Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung. Zugleich gab die Senats­ver­waltung der Klägerin mit zwei Bescheiden aus dem Februar und April 2016 auf, diese Berater­tä­tigkeit einzustellen und hierfür für die Vergangenheit noch eine Genehmigung zu beantragen. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, Auskunft über Art und Umfang ihrer schrift­stel­le­rischen Tätigkeiten zu geben. Hiergegen setzt sich die Klägerin vor dem Verwal­tungs­gericht nach erfolglosen Wider­spruchs­ver­fahren zur Wehr. Sie bestreitet die ihr vorgeworfene Beratung­s­tä­tigkeit. Allenfalls zeitweilig habe sie als Beraterin gewirkt, nun aber nicht mehr. Sie bestätigt, zwei Bücher publizieren zu wollen. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Nebentätigkeit, sondern um eine bloße Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation "teilweise außerhalb des logischen Systems".

Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigt weitgehend die Rechts­auf­fassung der Senats­ver­waltung

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hat die Klage überwiegend abgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für die Einforderungen einer Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung, die allein einen Zeitraum in der Vergangenheit betrifft, gebe es zwar nicht. Aus diesem Grund sei diese Weisung rechtswidrig. Im Übrigen sei die Weisungen jedoch nicht zu beanstanden. Zu Recht sei die Senats­ver­waltung davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungs­leis­tungen im Internet gegen Entgelt anbiete. Es gebe keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie dies auch noch heute tue - ihre gegenteiligen Einlassungen überzeugten nicht. Eine solche Tätigkeit sei geneh­mi­gungs­pflichtig. Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen. Auch die Weisung, Art und Umfang ihrer schrift­stel­le­rischen Tätigkeiten offenzulegen, sei rechtmäßig. Schrift­stel­le­rische Tätigkeiten seien zwar nicht genehmigungs-, aber anzei­ge­pflichtig, falls hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet werde. Vorliegend habe die Klägerin bestätigt, Bücher veröffentlicht zu haben und weitere Veröf­fent­li­chungen zu planen. Unter diesen Umständen habe es für die Senats­ver­waltung einen begründeten Anlass gegeben, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen. Diesem Zweck diene die Weisung.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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