18.10.2024
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Dokument-Nr. 32286

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Urteil23.09.2022Verwaltungsgericht BerlinVG 5 K 322.18
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.09.2022

Positiver HIV-Status steht einer Einstellung bei der Feuerwehr nicht zwingend entgegenVG Berlin spricht abgelehntem Bewerber Schadensersatz zu

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einem Kläger, dessen Bewerbung von der Berliner Feuerwehr nach einem positiven HIV-Test abgelehnt wurde, einen Entschä­di­gungs­an­spruch wegen einer nicht gerecht­fer­tigten Benachteiligung zugesprochen.

Der 1994 geborene Kläger bewarb sich im Frühjahr 2018 als Beamter für den feuer­wehr­tech­nischen Dienst des beklagten Landes Berlin. Kurze Zeit zuvor hatte er erfahren, dass er HIV-positiv ist. Nach einem beim Kläger - wie bei allen Bewerbern - durchgeführten HIV-Test lehnte die Feuerwehr seine Bewerbung wegen des positiven HIV-Status ab, weil er dauerhaft feuer­wehr­dien­st­un­tauglich sei. Der Kläger machte daraufhin insbesondere Schmerzensgeld, d.h. Entschädigung wegen immaterieller Schäden, in Höhe von (zuletzt) mindestens 5.000 Euro geltend.

Diskriminierung durch Ablehnung wegen positivem HIV-Test

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hat dem Kläger einen Entschä­di­gungs­an­spruch in Höhe von 2.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz zugesprochen. Durch die Ablehnung der Einstellung allein wegen des positiven HIV-Status sei der Kläger diskriminiert worden. Die Benachteiligung sei nicht aus beruflichen Gründen gerechtfertigt: Ein negativer HIV-Status sei nicht in jedem Fall notwendig, um ein Infek­ti­o­ns­risiko für Patienten oder Kollegen auszuschließen und / oder eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Feuer­wehr­dienst­taug­lichkeit zu gewährleisten. Ein Sachver­ständiger habe für die Kammer überzeugend dargelegt, dass HIV-positive Menschen, die sich in einer funkti­o­nie­renden Therapie befänden, das Virus praktisch nicht übertragen könnten. Überdies seien sie in ihrer Leistungs­fä­higkeit grundsätzlich auch prognostisch nicht eingeschränkt. Bei der Höhe der Entschädigung hat das Gericht unter anderem die erfolgte Stigmatisierung berücksichtigt, aber auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung nicht in HIV-Therapie war, sowie die neuere Praxis der Feuerwehr, wonach der positive HIV-Status keinen absoluten Ausschlussgrund bei Bewerbungen mehr darstelle.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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