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07.05.2026 
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.05.2026

Ausweis­kon­trollen und Video­über­wachung in Berliner Sommerbädern daten­schutz­rechtlich zulässigSicher­heits­maß­nahmen zur Gefahrenabwehr als verhältnismäßig und rechtmäßig bewertet

Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe daten­schutz­konform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweis­kon­trollen sowie punktuelle Video­über­wa­chungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin (Berliner Bäder-Betriebe) betreibt als größter kommunaler Bäderbetrieb Europas unter anderem 29 Sommerbäder. 2023 kam es zu etlichen sicher­heits­re­le­vanten Vorfällen in Form von Drohungen sowie verbalen und körperlichen Angriffen von Badegästen untereinander als auch gegenüber dem eingesetzten Personal. Dreimal mussten Sommerbäder sogar geräumt werden. Daraufhin führten die Berliner Bäder-Betriebe im Sommer 2023 ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen ein, zu dessen Kern die Ausweiskontrolle für Badegäste ab 14 Jahren und eine punktuelle Videoüberwachung gehörten. Unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen schaltete sich die Berliner Daten­schutz­be­auf­tragte (Beklagte) ein und schloss ihre Prüfung am 4. August 2025 mit einer Verwarnung der Berliner Bäder-Betriebe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ab. Nach ihrer Auffassung seien die Ausweis­kon­trollen und die Video­über­wachung weder geeignet noch erforderlich, um die Sicherheit in den Sommerbädern zu gewährleisten.

Abwägung zugunsten der Gefahrenabwehr: Maßnahmen als verhältnismäßig bewertet

Die 42. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat der Klage gegen diese Verwarnung stattgegeben. Angesichts der dokumentierten Sicher­heits­vorfälle seien die Berliner Bäder-Betriebe 2023 zu der berechtigten Einschätzung gelangt, mit den Ausweis­kon­trollen und der Video­über­wachung das aggressive Verhalten in den Sommerbädern maßgeblich zurückdrängen zu können. Die Evaluierung des Maßnahmepakets insgesamt habe für 2024 eine deutlich entspannte Sicherheitslage dokumentiert, wobei es unschädlich sei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht konkret zu beziffern sei. Der durch die Ausweis­kon­trollen und die Video­über­wachung erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten als der niedrig­schwellige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung. In dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweis­kon­trolle nicht dokumentiert wird und die Video­über­wachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicher­heitszweck stehe.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)

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