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12.03.2026 
Sie sehen einen Wahlschein, auf dem der Schriftzug „AFD - Alternative für Deutschland“ erkennbar ist.

Dokument-Nr. 35827

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Urteil11.03.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 42 K 13/25
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil11.03.2026

AfD muss Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundes­tags­wahlkampf 2021 geben

Die Partei Alternative für Deutschland (AfD) muss der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­si­cherheit Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundes­tags­wahlkampf 2021 erteilen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die AfD warb im Bundes­tags­wahlkampf 2021 auf der Plattform Facebook mit einem TV-Spot zur Bundestagswahl. Eine Person, der diese Werbung angezeigt wurde, beschwerte sich daraufhin bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit. Sie machte geltend, die AfD habe für die Verbreitung des Werbeauftritts unrechtmäßig auf perso­nen­be­zogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen. Die Werbung sei nur in Deutschland wohnenden Männern zwischen 11 und 48 Jahren mit Interesse an der Freien Demokratischen Partei angezeigt worden. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit forderte die AfD daraufhin u.a. dazu auf, ihr die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser Werbeanzeige zu übersenden. Ferner sollte sie mitteilen, ob im Jahr 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien und gegebenenfalls Inhalt, Reichweite und Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen auflisten.

Die AfD hat hiergegen im Oktober 2023 Klage erhoben. Sie meint, die Informationen, die sie bereits an die Daten­schutz­behörde übermittelt habe, seien ausreichend gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Daten­ver­a­r­beitung zu beurteilen. Hinsichtlich weitergehender Informationen handele sich um eine uferlose Ausforschung, die in die Partei­en­freiheit eingreife.

Die 42. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die AfD sei nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Die Daten­schutz­be­auf­tragte könne Informationen auch dann verlangen, wenn sie über Risiken bestimmter Verar­bei­tungs­vorgänge aufklären oder sich vergewissern wolle, ob überhaupt perso­nen­be­zogene Daten verarbeitet würden. Gerade zur Aufklärung der Daten­ver­a­r­beitung beim sog. political targeting - der daten­ge­triebenen, indivi­du­a­li­sierten Ansprache von Wählerinnen und Wählern in den sozialen Medien - seien umfassende Informationen erforderlich. Die Daten­schutz­be­auf­tragte habe diese Informationen überdies von allen Parteien mit Sitz in Berlin, die 2021 im Bundestag vertreten gewesen seien, angefordert.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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