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Sie sehen zwei Panzer bei einer Übung.

Dokument-Nr. 34618

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Beschluss02.12.2024Verwaltungsgericht BerlinVG 4 L 801/24
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.12.2024

Waffen für Israel: Weiterhin kein vorbeugender vorläufiger RechtsschutzKein Verstoß gegen völker­rechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich

Erneut ist ein paläs­ti­nen­sischer Antragsteller aus dem Gaza-Streifen mit dem Versuch gescheitert, der Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Waffen­lie­fe­rungen nach Israel zu untersagen.

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, mit Waffenlieferungen an Israel gehe derzeit die konkrete Gefahr der völker­rechts­widrigen Verwendung gegen ihn einher. Nach der Ankündigung erneuter Waffen­lie­fe­rungen an Israel durch Bundeskanzler Olaf Scholz Anfang Oktober 2024 im Bundestag habe sich die hiermit einhergehende Gefahr so konkretisiert, dass er derartige Lieferungen untersagen lassen könne.

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat auch diesen Antrag zurückgewiesen. Eine Abänderung des bereits in gleicher Sache ergangenen Beschlusses komme nicht in Betracht, da die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände nicht relevant seien; nach wie vor richte sich das Begehren auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtschutzes, der hier weiterhin unzulässig sei. Zwar berufe sich der Antragsteller auf die Entwicklung in Gaza, die genannte Ankündigung des Bundeskanzlers und die zwischen­zeitlich gegen den israelischen Minis­ter­prä­si­denten Benjamin Netanjahu und den vormaligen Vertei­di­gungs­mi­nister Yoav Gallant wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegs­ver­brechen ergangenen Haftbefehle des Internationalen Straf­ge­richtshofs; damit habe er aber wie bereits zuvor nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung Genehmigungen von Waffen­lie­fe­rungen unter Verstoß gegen völker­rechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erteilen werde.

Richter: Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung Genehmigungen von Waffen­lie­fe­rungen unter Verstoß gegen völker­rechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erteilt

Die Zulässigkeit des Eilantrages im Übrigen hat das Gericht nicht geprüft und sich auch sonst in der Sache nicht geäußert. Einen ebenfalls gestellten Antrag des Antragstellers auf Hinzuziehung als Beteiligter in künftigen Geneh­mi­gungs­ver­fahren nach dem Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz hat die Kammer ebenfalls zurückgewiesen, weil auch insoweit offen sei, ob, wann und unter welchen Bedingungen die Bundesregierung über solche Genehmigungen entscheide. Der Antrag sei daher auch nicht hinreichend bestimmt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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