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17.03.2026 

Dokument-Nr. 35837

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Beschluss13.03.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 4 L 508/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.03.2026

Arbeitnehmer dürfen sonn- und feiertags Wellness­massagen vornehmen

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem Arbeits­zeit­gesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u.a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnü­gungs­ein­rich­tungen beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG). Die Antragstellerin bietet in Berlin in mehreren Studios Wellness­massagen an, die sie durch ihre Angestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesund­heits­schutz und technische Sicherheit untersagte der Antragstellerin im November 2025 sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnah­me­tat­bestand liege nicht vor. Er gelte nur für die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Antragstellerin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders perso­nal­in­tensiv.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung der 4. Kammer ist die Untersagung bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin auf den gesetzlichen Ausnah­me­tat­bestand berufen könne. Nicht-medizinische Massagestudios seien ebenfalls als Erholungs­ein­rich­tungen anzusehen und daher privilegiert. Das folge sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn und Zweck der Ausnah­me­re­gelung. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lasse sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Perso­nal­sch­lüssel.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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