23.11.2024
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Dokument-Nr. 29438

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Beschluss09.11.2020Verwaltungsgericht BerlinVG 4 L 476/20
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.11.2020

Corona Teil-Lockdown: Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigt Schließung von GaststättenGaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

Mehrere Berliner Gastronomen sind mit Eilanträgen gegen die Schließung ihrer Lokale im November 2020 vorerst gescheitert. Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Anträge ab.

Nach SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­ver­ordnung des Landes Berlin (im Folgenden: Verordnung) dürfen Gaststätten im Sinne des Gaststät­ten­ge­setzes vom 2. bis zum 30. November 2020 nicht für den Publi­kums­verkehr geöffnet werden. Hiergegen wandten sich 22 Gastwirte mit einem Eilverfahren, mit dem sie im Wesentlichen geltend machten, dem Verbot fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Verbot sei nicht notwendig, weil Gaststätten keine "Treiber der Pandemie" seien. Ein milderes Mittel sei die Einhaltung der für Gaststätten geltenden Hygieneregeln. Schließlich liege eine nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung vor, weil Friseur­ge­schäfte und der Einzelhandel auch mit nicht lebens­not­wendigen Artikeln geöffnet bleiben dürften und auch religiöse Veranstaltungen gestattet blieben.

Gericht weist Eilantrag ab

Die 4. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Haupt­sa­che­ver­fahren als rechtswidrig erweisen werde. Die Verordnung beruhe auf einer verfas­sungs­kon­formen Rechtsgrundlage und verstoße weder gegen den Parla­ments­vor­behalt bzw. das Wesent­lich­keits­prinzip noch gegen die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen. Das Verbot diene dem legitimen Ziel der Bekämpfung der Krankheit COVID-19, die sich insbesondere in Berlin in kürzester Zeit dramatisch verbreitet habe. Im Bezirk Neukölln, wo drei der Antragsteller ihre Gaststätten betrieben, liege die Inzidenz aktuell mit 332 Fällen pro 100.000 Einwohnern bundesweit sogar an erster Stelle. Die Aussage, Gaststätten trügen nicht wesentlich zur Verbreitung der Pandemie bei, sei nicht haltbar. Auch wenn das Robert Koch-Institut viele Ansteckungen auf den privaten Bereich zurückführe, ließen sich drei Viertel der Erkrankungen nicht mehr auf eine bestimmte Quelle zurückführen. Als eine Maßnahme eines Gesamtpakets zur Bekämpfung der Pandemie sei das Verbot daher geeignet. Es sei auch erforderlich, weil allein die Einhaltung der für Gaststätten bislang geltenden Hygienekonzepte nicht ausreiche. Die Gastronomie sei davon geprägt, dass Menschen nicht nur zur bloßen Nahrungs­aufnahme zusammenkämen, sondern typischerweise auch, um Geselligkeit zu pflegen, zu kommunizieren und neue Kontakte zu knüpfen. Dies und die Tatsache, dass Gäste in Gaststätten keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten, habe der Verord­nungsgeber zulässigerweise in seine Abwägung einstellen dürfen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei wegen der vom Bund für die Einnah­me­ausfälle zugesagten finanziellen Entschädigung der Betriebe auch angemessen. Die Ungleich­be­handlung mit weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen verstoße schließlich nicht gegen den Gleichheitssatz.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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