23.11.2024
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Dokument-Nr. 29669

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Urteil02.11.2020Verwaltungsgericht BerlinVG 4 K 385.19
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil02.11.2020

Rüstungs­export­politik gerichtlich nur begrenzt überprüfbarVG Berlin weist Klagen gegen Verschärfung der Waffenexporte ab

Die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" sind einer gerichtlichen Kontrolle aufgrund des Kernbereichs exekutiver Eigen­ver­ant­wortung der Bundesregierung in diesem Bereich weitgehend entzogen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in vier parallel gelagerten Klageverfahren bekräftigt.

Die Klägerin stellt Handfeuerwaffen her, die unter das Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz (KrWaffKontrG) fallen. Sie beantragte zu unter­schied­lichen Zeitpunkten im Jahr 2018 und 2019 beim Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie die Genehmigung (BMWi) zum Export u.a. von Maschi­nen­pistolen und -gewehren sowie vollau­to­ma­tischer Gewehre nach Südkorea, Indonesien und Singapur, die bei der jeweiligen Armee bzw. bei verschiedenen Polizei­ein­heiten Verwendung finden sollten. Im Spätsommer 2019 befasste sich der Bundes­si­cher­heitsrat mit der Angelegenheit und lehnte das Vorhaben unter Berufung auf die geänderten "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" ab. In den seit Juni 2019 verschärften Grundsätzen ist vorgesehen, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll. Die Entscheidung wurde der Klägerin im Oktober 2019 durch das BMWi bekanntgegeben.

Klägerin rügt fehlende Einzel­fa­ll­prüfung

Mit der hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin ein ermes­sens­feh­ler­haftes Vorgehen der Bundesregierung. Insbesondere habe diese nicht den jeweiligen Einzelfall geprüft, sodass nicht ersichtlich sei, warum sie - obwohl dies vorher problemlos möglich gewesen sei - keine Kleinwaffen mehr in die genannten Länder ausführen dürfen solle.

VG verneint Ermessensfehler

Das VG hat die Klagen abgewiesen. Die Ablehnung sei unter keinem der von der Klägerin geltend gemachten Aspekte ermes­sens­feh­lerhaft. Die Entscheidung sei unter Berufung auf die Politischen Grundsätze jeweils hinreichend begründet worden. Durch die Aufstellung derartiger Grundsätze könne sich die Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung eigene Maßstäbe für die Genehmigung von Herstellung, Beförderung und das Inver­kehr­bringen von für die Kriegsführung bestimmten Waffen auferlegen und ihre bisherige Praxis auch ändern.

Keine Grund­rechts­ver­letzung durch Praxis­ver­schärfung

Lediglich das Willkürverbot stelle eine Grenze dar, die hier nicht überschritten sei. Die Verschärfung der Praxis beruhe auf der nachvoll­ziehbaren Erwägung, dass in internen und grenz­über­schrei­tenden Konflikten die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz so genannter Kleinwaffen verletzt oder getötet würden. Grundrechte der Klägerin seien durch die Ablehnungen nicht verletzt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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