18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25237

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Urteil23.11.2017Verwaltungsgericht BerlinVG 4 K 103.16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 130 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 130, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.11.2017

Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwal­tungs­ge­richteKlage unzulässig

Ob die Mietpreis­begrenzungs­verordnung rechtmäßig ist, kann nicht durch Verwal­tungs­ge­richte überprüft werden. Insofern war eine Klage unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier vorliegenden Verfahren ist die Klägerin Miteigentümerin einer zur Zeit nicht vermieteten Wohnung. Sie plant die Neuvermietung zu einem Mietzins, der ihren Angaben zufolge die Beschränkungen nach der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung des Landes Berlin übersteigen würde. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, bei der Neuvermietung einer Wohnung hieran nicht gebunden zu sein. Auf diesem Weg könne mit faktisch allgemeiner Gültigkeit geklärt werden, ob die Rechts­ver­ordnung rechtmäßig sei. Sie könne keinen effektiven Rechtsschutz vor den Zivilgerichten erlangen, da sie ein solches Verfahren nicht selbst initiieren könne. Im Übrigen sei die Verordnung nichtig.

Effektiver Rechtsschutz zwischen Normgeber und Normadressat Voraussetzung für atypische Feststellung

Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Zwar könne unter bestimmten Voraussetzungen die atypische Feststellung begehrt werden, dass wegen der Ungültigkeit oder der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechts­ver­hältnis zu dem anderen Beteiligten begründet sei. Voraussetzung hierfür sei aber u.a., dass effektiver Rechtsschutz nur im Rechts­ver­hältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Um Rechtsschutz für Streitigkeiten der vorliegenden Art sei vorrangig vor den Zivilgerichten nachzusuchen. Dort könne die Klägerin sowohl eine vertraglich vereinbarte Miete aktiv selbst einklagen als sich auch gegenüber Klagen wegen einer zu hohen Miete oder die Herausgabe von Mietzahlungen von Seiten ihrer Mieter zur Wehr setzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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