18.10.2024
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Dokument-Nr. 32377

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Urteil15.11.2022Verwaltungsgericht BerlinVG 3K 309/21
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.11.2022

Zuschüsse für Berliner Privatschulen rechtmäßigRegelausstattung öffentlicher Schulen maßgeblich für Privatschulen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat über den Umfang von Zuschüssen für die Privat­schul­finanzierung entschieden.

Die Klägerin ist Träger mehrerer staatlich anerkannter Ersatzschulen in Berlin und begehrt eine Erhöhung des ihr vom Land Berlin für die Jahre 2021 und 2022 gewährten Zuschusses. Die Höhe dieses Zuschusses bemisst sich nach den vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen, die sich wiederum nach dem Lehrkräf­te­bedarf und dem Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeitenden bestimmen. Die Klägerin macht einen weiteren Zuschuss unter Berück­sich­tigung von Personalkosten für Verwal­tungs­leitung, IT-Administration und Schul­so­zi­a­l­arbeit geltend.

Zuschuss für Verwal­tungs­leitung bestätigt

Das VG hat die Klage abgewiesen, weil der betroffenen Schule keine weiteren Zuschüsse zuständen. Nach der gesetzlichen Regelung im Schulgesetz und der Ersatz­schul­zu­schuss­ver­ordnung komme es auf die Regelausstattung öffentlicher Schulen an. Verwal­tungs­leitung sei als Regelausstattung - auch bei der Klägerin - zutreffend erstmals für das Bewil­li­gungsjahr 2022 berücksichtigt worden. Der Zuschuss für die Klägerin sei insoweit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Kein Zuschuss für IT-Administration und Sozialarbeit

Personal für IT-Administration sei keine Regelausstattung der öffentlichen Schulen und damit auch bei Privatschulen nicht zu berücksichtigen. Diese Aufgabe werde bei öffentlichen Schulen vielmehr von Lehrkräften übernommen, die im Gegenzug etwas weniger Unterricht erteilen müssten. Dieser Umstand werde nach den nachvoll­ziehbaren Angaben des Landes Berlin bei der Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation berücksichtigt. Auch die Personalkosten für Sozialarbeit seien nicht zuschussfähig. Die an Berliner Schulen tätigen Sozia­l­a­r­bei­tenden seien ganz überwiegend - worauf es ankomme - nicht Beschäftigte der Schulen selbst. Vielmehr werde die Sozialarbeit an Schulen im Wesentlichen durch freie Träger der Jugendhilfe organisiert, die autonom von der Schule agierten. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ps)

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