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05.03.2026 

Dokument-Nr. 35810

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Beschluss23.02.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 38 L 126/26 u.a
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.02.2026

Keine Autobahnmaut für Garten- und Landschafts­bau­be­triebe

Garten- und Landschafts­bau­be­triebe müssen für die Nutzung von Bundes­au­to­bahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das Verwal­tungs­gericht in drei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschafts­bau­be­trieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u.a. auf Bundes­au­to­bahnen Maschinen und Geräte wie bspw. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundes­au­to­bahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wege gerichtlicher Eilverfahren.

Die Eilanträge hatten vor der 38. Kammer Erfolg. Die Antragsteller müssten für die Nutzung der Bundes­au­to­bahnen keine Maut zahlen. Sie fielen als Garten- und Landschafts­bau­be­triebe unter die von der Maut ausgenommene so genannte "Handwer­ke­rausnahme". Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.

Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26) eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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