Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.10.2008
Rettung durch Feuerwehr auch bei Widerspruch gegen Transport kostenpflichtigVoraussetzung für Gebührenerhebung ist lediglich das Vorliegen eines Notfalls
Wer von der Feuerwehr in alkoholisiertem Zustand mit blutender Kopfplatzwunde aufgefunden wird, kann sich der Verpflichtung zur Zahlung der bei Inanspruchnahme eines Rettungswagens anfallenden Gebühren nicht mit dem Argument entziehen, er habe der Rettungsfahrt widersprochen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Klägers abgewiesen, mit der dieser sich gegen einen Feuerwehrgebührenbescheid in Höhe von 281,43 Euro gewehrt hatte.
Der 36-jährige Mann war am 8. März 2006 erheblich alkoholisiert im Untergeschoss eines Gebäudes gefunden worden und wies eine Kopfverletzung auf, die von einem Treppensturz herrührte. Da sich der Kläger heftig gegen die Fahrt ins Krankenhaus wehrte, ordnete die Polizei seine Fesselung auf dem Krankenstuhl an. Während der Fahrt ins Krankenhaus trat er eine Scheibe des Krankenwagens aus ihrer Fassung und verletzte sich erheblich am Fuß. Gegen den hierauf erlassenen Gebührenbescheid hatte der Kläger eingewandt, man habe seinen Widerspruch gegen die Fahrt nicht ohne Weiteres ignorieren dürfen; jedenfalls habe zuvor ein Arzt konsultiert werden müssen. Seine Alkoholisierung sei kein Grund dafür, auf seine Unzurechnungsfähigkeit zu schließen. Vielmehr stehe ihm ein Zahlungsanspruch gegen die Feuerwehr wegen der Fußverletzung zu.
Allein das Vorliegen eines Notfalls reicht als Anspruchsgrundlage für die Gebührenerhebung
Die 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte dieser Argumentation nicht: Die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung setze für die Gebührenerhebung lediglich einen Notfall voraus. Eine solche Situation habe seinerzeit aus der Sicht der Rettungskräfte vorgelegen. Den geäußerten entgegenstehenden Willen hätten die Beamten als unbeachtlich behandeln dürfen, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich der Kläger in einem die Einwilligungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand befunden habe. Für die Gebührenerhebung sei schließlich unerheblich, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge „kranker aus dem Rettungswagen herausgekommen als hineingegangen“ sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2008
Quelle: ra-online, VG Berlin