15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 6861

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.10.2008

Rettung durch Feuerwehr auch bei Widerspruch gegen Transport kostenpflichtigVoraussetzung für Gebüh­re­n­er­hebung ist lediglich das Vorliegen eines Notfalls

Wer von der Feuerwehr in alkoholisiertem Zustand mit blutender Kopfplatzwunde aufgefunden wird, kann sich der Verpflichtung zur Zahlung der bei Inanspruchnahme eines Rettungswagens anfallenden Gebühren nicht mit dem Argument entziehen, er habe der Rettungsfahrt widersprochen. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin die Klage eines Klägers abgewiesen, mit der dieser sich gegen einen Feuer­wehr­ge­büh­ren­be­scheid in Höhe von 281,43 Euro gewehrt hatte.

Der 36-jährige Mann war am 8. März 2006 erheblich alkoholisiert im Untergeschoss eines Gebäudes gefunden worden und wies eine Kopfverletzung auf, die von einem Treppensturz herrührte. Da sich der Kläger heftig gegen die Fahrt ins Krankenhaus wehrte, ordnete die Polizei seine Fesselung auf dem Krankenstuhl an. Während der Fahrt ins Krankenhaus trat er eine Scheibe des Krankenwagens aus ihrer Fassung und verletzte sich erheblich am Fuß. Gegen den hierauf erlassenen Gebüh­ren­be­scheid hatte der Kläger eingewandt, man habe seinen Widerspruch gegen die Fahrt nicht ohne Weiteres ignorieren dürfen; jedenfalls habe zuvor ein Arzt konsultiert werden müssen. Seine Alkoholisierung sei kein Grund dafür, auf seine Unzurech­nungs­fä­higkeit zu schließen. Vielmehr stehe ihm ein Zahlungs­an­spruch gegen die Feuerwehr wegen der Fußverletzung zu.

Allein das Vorliegen eines Notfalls reicht als Anspruchs­grundlage für die Gebüh­re­n­er­hebung

Die 38. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin folgte dieser Argumentation nicht: Die Feuer­wehr­be­nut­zungs­ge­büh­ren­ordnung setze für die Gebüh­re­n­er­hebung lediglich einen Notfall voraus. Eine solche Situation habe seinerzeit aus der Sicht der Rettungskräfte vorgelegen. Den geäußerten entge­gen­ste­henden Willen hätten die Beamten als unbeachtlich behandeln dürfen, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich der Kläger in einem die Einwil­li­gungs­fä­higkeit ausschließenden Geisteszustand befunden habe. Für die Gebüh­re­n­er­hebung sei schließlich unerheblich, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge „kranker aus dem Rettungswagen herausgekommen als hineingegangen“ sei.

Quelle: ra-online, VG Berlin

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6861

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI