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Dokument-Nr. 5037

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.09.2007

Kitakos­ten­beiträge sind verfas­sungsgemäßFamili­en­för­derung nur im finanziell möglichen Rahmen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage der Eltern zweier in einer Tages­pfle­ge­stelle aufgenommener Kinder gegen die Höhe der von ihnen zu leistenden Kostenbeiträge abgewiesen. In seiner Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Regelungen über die Kitakos­ten­beiträge seien verfas­sungsgemäß.

Aus Art. 12 Abs. 1 VvB und Art. 6 Abs. 1 GG ergebe sich kein Anspruch auf Ausgleich jeglicher die Familie treffender Belastungen. Famili­en­för­derung stehe stets unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Mithin sei es von Verfassungs wegen nicht geboten, Kitagebühren ganz entfallen zu lassen.

Auch die Höhe der Kitagebühren sei nicht zu beanstanden. Nach der bundes­ver­fas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung sei die Abgaben­ge­rech­tigkeit jedenfalls dann nicht verletzt, wenn selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht decke und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwal­tungs­leistung stehe. Diese Vorgaben seien vorliegend eingehalten. Der Höchstbetrag von 405,- €, der bei einer bis zu 9-stündigen Betreuung in Krippen, Kindergärten und Tages­pfle­ge­stellen anfalle, unterschreite die pro Betreuungsplatz entstehenden Kosten (für Kitaplätze ungefähr 600,- €, für Tages­pfle­ge­plätze ungefähr 500,- €) deutlich.

Schließlich sei auch die Staffelung der Kitagebühren nach der Summe der im letzten bzw. vorletzten Kalenderjahr vor der Festsetzung der Kosten­be­tei­ligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei die grundsätzliche Zulässigkeit einkom­mens­be­zogener Gebüh­ren­staffeln anerkannt. Die Anknüpfung der Einkom­mens­staf­felung an die Summe der positiven Einkünfte bevorzuge Selbständige und Beamte zwar leicht gegenüber Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen. Die Bevorzugung sei aber nicht derart gewichtig, dass der Gesetzgeber gehalten sei, eine differenzierte Regelung zu wählen. Er habe vorliegend im Interesse eines einfachen Verwal­tungs­vollzuges eine pauschalierende Regelung wählen dürfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des VG Berlin vom 23.10.2007

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