Aus Art. 12 Abs. 1 VvB und Art. 6 Abs. 1 GG ergebe sich kein Anspruch auf Ausgleich jeglicher die Familie treffender Belastungen. Familienförderung stehe stets unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Mithin sei es von Verfassungs wegen nicht geboten, Kitagebühren ganz entfallen zu lassen.
Auch die Höhe der Kitagebühren sei nicht zu beanstanden. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Abgabengerechtigkeit jedenfalls dann nicht verletzt, wenn selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht decke und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung stehe. Diese Vorgaben seien vorliegend eingehalten. Der Höchstbetrag von 405,- €, der bei einer bis zu 9-stündigen Betreuung in Krippen, Kindergärten und Tagespflegestellen anfalle, unterschreite die pro Betreuungsplatz entstehenden Kosten (für Kitaplätze ungefähr 600,- €, für Tagespflegeplätze ungefähr 500,- €) deutlich.
Schließlich sei auch die Staffelung der Kitagebühren nach der Summe der im letzten bzw. vorletzten Kalenderjahr vor der Festsetzung der Kostenbeteiligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die grundsätzliche Zulässigkeit einkommensbezogener Gebührenstaffeln anerkannt. Die Anknüpfung der Einkommensstaffelung an die Summe der positiven Einkünfte bevorzuge Selbständige und Beamte zwar leicht gegenüber Sozialversicherungspflichtigen. Die Bevorzugung sei aber nicht derart gewichtig, dass der Gesetzgeber gehalten sei, eine differenzierte Regelung zu wählen. Er habe vorliegend im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine pauschalierende Regelung wählen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des VG Berlin vom 23.10.2007